8 225 Das höhere Unterrichtswesen. 727
stattung und die Vorlegung eines Statuts zur Regelung der
rechtlichen Verhältnisse erfordert.
Jede höhere Schule hat im landrechtlichen Gebiete nach 854II,
12 A#R., in den übrigen Landesteilen nach einem in der Ver-
waltungspraxis betätigten Gewohnheitsrechte die Rechte einer
juristischen Person, aber nicht als Genossenschaft, sondern als
Anstalt, da die Vermögensverwaltung dem übergeordneten
Provinzialschulkollegium zusteht.
Der Unterhalt erfolgt in erster Linie aus dem Ver-
mögen der Anstalt und durch die Leistungen etwa auf
Grund besonderer Rechtstitel verpflichteter Personen, und dem-
nächst durch den Patron. Besondere Schulabgaben für das
Unterrichtswesen gibt es nicht, sondern die Lasten werden
in derselben Weise gedeckt wie alle sonstigen Staats= und Kom-
munalabgaben.
Wohl aber findet die Erhebung von Schulgeld für
den Besuch sämtlicher höheren Unterrichtsanstalten statt. Dieses
Schulgeld ist aber seinem Charakter nach wesentlich von dem in
den Volksschulen erhobenen verschieden. Es bildet nicht das Entgelt
für eine staatliche Leistung, welche auf der allgemeinen Schulpflicht
beruht, sondern für einen höheren Unterricht, zu dessen Annahme
keine Verpflichtung besteht, und den sich jeder ebensowohl auf den
staatlichen Anstalten wic bei Privatunternehmern oder Privatlehrern
aneignen kann. Das Rechtsverhältnis ist also privatrechtlich und
demgemäß auch das Schulgeld nicht öffentlichrechtliche Gebühr,
sondern privatrechtliche Gegenleistung, für deren Erhebung es daher
auch keiner gesetzlichen Grundlage bedarf. Gleichwohl unterliegt
auch das Schulgeld der höheren Unterrichtsanstalten der Ein-
ziehung im Verwaltungszwangsverfahren nach der Kabinettsorder
vom 19. Juni 1836. Nach dem Gesetze vom 24. Mai 18618),
dessen Bestimmungen jetzt nur noch für höhere Schulen gelten, ist
in Beziehung auf Abgaben und Leistungen, welche für höhere
Schulen oder deren Beamte auf Grund einer notorischen Orts= oder
Bezirksverfassung erhoben werden, sowie in Bezichung auf Forde-
3) GS. 1861, S. 241. Vgl. auch Bd. 2, § 143. Indem für die Volks-
schulen der ordentliche Rechtsweg durch die Verwaltungsklage ersetzt wurde,
ist das regelmäßige Verhältnis zurückgekehrt, daß der ordentliche Richter
nur über privatrechtliche Streitfragen zu erkennen hat.