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Eigenschaft haben nur die Lehrer an den Schulen königlichen
Patronatesu).
Hinsichtlich des Privatunterrichts finden, wenn er sich
mit Gegenständen des höheren Unterrichts befaßt, die gleichen
Grundsätze statt, wie bei demjenigen, der den Volksschulunterricht
zu ersetzen bestimmt ist. Es ist also in dieser Beziehung auf den
vorigen Paragraphen zu verweisen.
Daß die Aufsicht über das höhere Schulwesen nur dem Staate
zustehen kann, ergibt sich schon aus dem Charakter der Schulen als
staatlicher Veranstaltungen und hat für die öffentlichen wie für
die Privatschulen durch 8§ 4, 9 II, 12 ALR. ausdrückliche gesetzliche
Anerkennung gefunden. Einer besonderen Durchführung dieses
Grundsatzes bedurfte es jedoch für das höhere Schulwesen nicht
mehr, da sich schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die
Verwaltungs= und Aufsichtsbehörden des höheren Schulwesens von
den kirchlichen vollständig gesondert hatten, und daher auch eine
Verdunkelung des geltenden Rechtes zu Gunsten der Kirche nicht
möglich war. Die Teilnahme der Religionsgesellschaften an der
Beaussichtigung des Religionsunterrichts regelt sich nach denselben
Grundsätzen wie beim Volksschulwesen. Die Gemeinden können
für die Wahrnehmung der ihnen zustehenden Anstellungsrechte
und der Beaufsichtigung der äußeren Schulangelegenheiten be-
sondere Deputationen oder Kommissionen einsetzen oder, wo der
Umsang des Gemeindeschulwesens es erfordern sollte, auch Lesondere
Stadtschulräte als technische Magistratsmitglieder bestellen.
II. Die Universitäten und die ihnen gleichstehenden Hochschulen
unterscheiden sich grundsätzlich von den höheren Unterrichtsaustalten
durch die wissenschaftliche Art des Lehrbetriebes. Sie unterliegen.
aber auch einer wesentlich abweichenden rechtlichen Ordnung. Den
ursprünglichen Typus bilden die aus dem Mittelalter über-
kommenen Universitäten. Dazu sind später Hochschulen der mannig-
sachsten Art für besondere Lehraufgaben wie Technische Hochschulen,
!!) Vgl. Giese, Der Beamtencharakter der Direktoren und Ober-
lehrer an den nicht vom Staate unterhaltenen höheren Lehranstalten in
Preußen, 2. Aufl., Dresden 1911. Daß auch die städtischen Direktoren
und Lehrer nicht unter das Kommunalbeamtengesetz sallen, ist selbst-
verständlich.