Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Eigenschaft haben nur die Lehrer an den Schulen königlichen 
Patronatesu). 
Hinsichtlich des Privatunterrichts finden, wenn er sich 
mit Gegenständen des höheren Unterrichts befaßt, die gleichen 
Grundsätze statt, wie bei demjenigen, der den Volksschulunterricht 
zu ersetzen bestimmt ist. Es ist also in dieser Beziehung auf den 
vorigen Paragraphen zu verweisen. 
Daß die Aufsicht über das höhere Schulwesen nur dem Staate 
zustehen kann, ergibt sich schon aus dem Charakter der Schulen als 
staatlicher Veranstaltungen und hat für die öffentlichen wie für 
die Privatschulen durch 8§ 4, 9 II, 12 ALR. ausdrückliche gesetzliche 
Anerkennung gefunden. Einer besonderen Durchführung dieses 
Grundsatzes bedurfte es jedoch für das höhere Schulwesen nicht 
mehr, da sich schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die 
Verwaltungs= und Aufsichtsbehörden des höheren Schulwesens von 
den kirchlichen vollständig gesondert hatten, und daher auch eine 
Verdunkelung des geltenden Rechtes zu Gunsten der Kirche nicht 
möglich war. Die Teilnahme der Religionsgesellschaften an der 
Beaussichtigung des Religionsunterrichts regelt sich nach denselben 
Grundsätzen wie beim Volksschulwesen. Die Gemeinden können 
für die Wahrnehmung der ihnen zustehenden Anstellungsrechte 
und der Beaufsichtigung der äußeren Schulangelegenheiten be- 
sondere Deputationen oder Kommissionen einsetzen oder, wo der 
Umsang des Gemeindeschulwesens es erfordern sollte, auch Lesondere 
Stadtschulräte als technische Magistratsmitglieder bestellen. 
II. Die Universitäten und die ihnen gleichstehenden Hochschulen 
unterscheiden sich grundsätzlich von den höheren Unterrichtsaustalten 
durch die wissenschaftliche Art des Lehrbetriebes. Sie unterliegen. 
aber auch einer wesentlich abweichenden rechtlichen Ordnung. Den 
ursprünglichen Typus bilden die aus dem Mittelalter über- 
kommenen Universitäten. Dazu sind später Hochschulen der mannig- 
sachsten Art für besondere Lehraufgaben wie Technische Hochschulen, 
!!) Vgl. Giese, Der Beamtencharakter der Direktoren und Ober- 
lehrer an den nicht vom Staate unterhaltenen höheren Lehranstalten in 
Preußen, 2. Aufl., Dresden 1911. Daß auch die städtischen Direktoren 
und Lehrer nicht unter das Kommunalbeamtengesetz sallen, ist selbst- 
verständlich.
	        
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