Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

740 Ergänzung. 
Die Naturalisation heißt in Zukunft Einbürgerung (§ 8). Sie 
ist nur zulässig für geschäftsfähige, unbescholtene Personen, die 
am Orte der Niederlassung Wohnung oder Unterkommen ge- 
funden haben und sich und ihre Angehörigen ernähren können 
(a. a. O.). Nach wie vor hat niemand auf Einbürgerung ein 
Recht. Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf jedoch erst 
erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler sestgestellt ist, daß keiner 
der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen hat. Erhebt ein 
Bundesstaat Bedenken, weil durch die Einbürgerung das Wohl 
des Reiches oder eines Bundesstaates gefährdet würde, so ent- 
scheidet der Bundesrat. Das gilt jedoch nicht für ehemalige An- 
gehörige des Bundesstaates, bei dem der Antrag gestellt wird, 
ihre Kinder, Enkel und Adoptivkinder, soweit sie nicht einem aus- 
ländischen Staate angehören, sowic für im Deutschen Reiche ge- 
borene Ausländer, wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der 
Antrag gestellt wird, bis zum 21. Lebensjahre dauernd aufgehalten 
haben und die Einbürgerung binnen zwei Jahren nach diesem 
Zeitpunkte beantragen (8 9). 
Auch die Verleihung des Indigenats an ehemalige Reichs- 
angehörige heißt in Zukunft Einbürgerung. Hier besteht aber 
ein Recht auf Einbürgerung. Das gilt von der Witwe oder 
geschiedener Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit der Ehe- 
schließung Deutsche war, wenn sie sich in einem Bundesstaate 
niedergelassen hat (8§ 10). Gleicherweise hat das Einbürgerungs- 
recht ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichs- 
angehörigkeit durch Entlassung verloren hat, in dem Bundes- 
staate seiner Niederlassung, wenn er, geschäftsfähig, unbescholten, 
mit Unterkommen und ernährungsfähig, den Antrag binnen zwei 
Jahren nach der Volljährigkeit stellt (§ 11). Dasselbe gilt von 
einem Ausländer, der mindestens ein Jahr in Heer oder Marine 
aktiv gedient hat, wenn seine Einbürgerung nicht das Wohl des 
Reiches oder eines Bundesstaates gefährdet (§ 12). Endlich kann 
unter den gleichen Voraussetzungen einem ehemaligen Deutschen, 
seinen Nachkommen und Adoptivkindern, sofern der Reichskanzler 
nicht Bedenken erhebt, die Einbürgerung von seinem früheren 
Bundesstaate erteilt werden, auch wenn er sich nicht im Inlande 
aufhält (8 13). 
Die Einbürgerung oder Aufnahme durch Anstellung erstreckt
	        
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