Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8149 Reichs-u. Landesstaatsgewalt in der auswärt. Verwaltung. 3 
das den Einzelstaaten vor Begründung des Reiches ohne jede 
Beschränkung zustehende aktive und passive Gesandtschaftsrecht in 
keiner Weise berührt worden, und es muß allein der selbständigen 
Entschließung der Einzelstaaten anheimgestellt bleiben, inwieweit 
sic von diesem Rechte noch Gebrauch machen und einen ständigen 
völkerrechtlichen Verkehr unterhalten wollen. Dagegen enthält 
Art. 56 der Reichsverfassung ein ausdrückliches Verbot der Er- 
richtung oder des Fortbestehens von Landeskonsulaten im Aus- 
lande nach vollendeter Organisation des Reichskonsulatswesens, 
welche längst erfolgt ist. Andererseits ist verfassungsmäßig nicht 
ausgeschlossen, daß die Einzelstaaten auswärtige Konsulu bei sich 
empfangen und sie mit dem Exequatur versehens). Nur kann freilich 
dieser Akt eines Einzelstaates keine Wirksamkeit über die Grenzen 
seines Gebietes hinaus beanspruchen, während das vom Kaiser 
namens des Reiches fremden Konsuln erteilte Exequatur im ganzen 
Reichsgebiete anzuerkennen ist. Bei der Verbindung der preußischen 
Königswürde und der deutschen Kaiserwürde, sowie der völlig freien 
Stellung des Kaisers in der Erteilung des Exequatur hat jedoch 
Preußen nie Veranlassung gehabt und wird nie Veranlassung haben, 
ausländischen Konsuln ein Landesexequatur zu erteilen. Nur soweit 
deutsche Staaten in Preußen noch Konsulate unterhalten, was ganz 
vereinzelt der Fall ist, kommt die Erteilung eines preußischen 
Landesexequaturs in Betracht. Preußen selbst unterhält in dem 
Gebiete der anderen deutschen Staaten nur einige Konsulates). In 
welchem Umfange es noch von dem Gesandtschaftsrechte Gebrauch 
macht, wird in dem folgenden Paragraphen zu erörtern sein. 
Schwieriger als hinsichtlich der Organe des internationalen 
Verkehrs ist die Abgrenzung der Reichs= und Landeszuständigkeit 
auf dem Gebiete der völkerrechtlichen Rechtsakte. Hierbei sind drei 
Gruppen zu unterscheiden, eine, welche ausschließlich dem Reiche 
vorbehalten ist, eine zweite, wo ein Recht des Reiches und der 
Einzelstaaten Platz greift, und eine dritte, vollständig außerhalb 
der Reichszuständigkeit liegende. 
—. 
2) VgI.Schlußprotokoll zu dem Vertrage vom 23. November 1870 
betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes — 
RGBl. 1871, S. 23 — sub XII. 
5) Solche bestehen für Bremen, Lübeck und Mecklenburg-Schwerin. 
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