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juristische Person zwischen den Staat und das
Publikum schiebt. Die Behörden sind nur Organe
des Staates ohne eigene Rechtsfähigkeit.
Bei der Kommunalverwaltung tritt dagegen
die besondere kommunale Korporation als Zwi-
schenglied zwischen den Staat und den einzelnen.
Ob der Kommunalverband, wıe die Gemeinde,
geschichtlich erwachsen oder vom Staate durch
die Gesetzgebung geschaffen ist, wie die Kreis-
und Bezirksverbände, erscheint gleichgültig. Denn
alle Kommunalverbände sind jetzt eingefügt ın
den großen Organismus des Staates. Aus der
eigenen juristischen Persönlichkeit folgt auch
nicht, daß die Kommunalverbände eigene, vom
Staate verschiedene Aufgaben zu erfüllen hätten.
Vielmehr zeigt sich die Wesensverwandtschaft
des Staates und der öffentlichen Verbände gerade
darin, daß die Aufgaben und Zwecke solche des
Staates sind, auch vom Staate erfüllt werden oder
erfüllt werden könnten. Geschichtlich ist der
Umfang schwankend. In dem Ursprunge der
modernen Kommunalverbände, den mittelalter-
lichen Städten, waren alle Staatsaufgaben ver-
einigt, die sie früher und besser erfüllten als der
Staat, so daß sie geradezu Staaten im Staate
waren. Diese Autonomie wurde durch den Polizei-
staat gebrochen, er duldete die kommunalen Ver-
bände nur noch als ausführende Organe eines
höheren staatlichen Willens. Diese Auffassung
hat sich gerade im Südwesten Deutschlands unter
französischen Einflüssen bis tief in das 19. Jahr-
hundert behauptet. Erst der moderne Staat hat
zwar das Gebiet der kommunalen Tätigkeit ver-
engert, namentlich die Rechtspflege wieder für
sich in Anspruch genommen, aber innerhalb des
verbliebenen Kreises die Kommunalverbände wie-
der selbständiger gestellt.