Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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juristische Person zwischen den Staat und das 
Publikum schiebt. Die Behörden sind nur Organe 
des Staates ohne eigene Rechtsfähigkeit. 
Bei der Kommunalverwaltung tritt dagegen 
die besondere kommunale Korporation als Zwi- 
schenglied zwischen den Staat und den einzelnen. 
Ob der Kommunalverband, wıe die Gemeinde, 
geschichtlich erwachsen oder vom Staate durch 
die Gesetzgebung geschaffen ist, wie die Kreis- 
und Bezirksverbände, erscheint gleichgültig. Denn 
alle Kommunalverbände sind jetzt eingefügt ın 
den großen Organismus des Staates. Aus der 
eigenen juristischen Persönlichkeit folgt auch 
nicht, daß die Kommunalverbände eigene, vom 
Staate verschiedene Aufgaben zu erfüllen hätten. 
Vielmehr zeigt sich die Wesensverwandtschaft 
des Staates und der öffentlichen Verbände gerade 
darin, daß die Aufgaben und Zwecke solche des 
Staates sind, auch vom Staate erfüllt werden oder 
erfüllt werden könnten. Geschichtlich ist der 
Umfang schwankend. In dem Ursprunge der 
modernen Kommunalverbände, den mittelalter- 
lichen Städten, waren alle Staatsaufgaben ver- 
einigt, die sie früher und besser erfüllten als der 
Staat, so daß sie geradezu Staaten im Staate 
waren. Diese Autonomie wurde durch den Polizei- 
staat gebrochen, er duldete die kommunalen Ver- 
bände nur noch als ausführende Organe eines 
höheren staatlichen Willens. Diese Auffassung 
hat sich gerade im Südwesten Deutschlands unter 
französischen Einflüssen bis tief in das 19. Jahr- 
hundert behauptet. Erst der moderne Staat hat 
zwar das Gebiet der kommunalen Tätigkeit ver- 
engert, namentlich die Rechtspflege wieder für 
sich in Anspruch genommen, aber innerhalb des 
verbliebenen Kreises die Kommunalverbände wie- 
der selbständiger gestellt.
	        
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