Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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verwaltung, weil sie in relativer Selbständigkeit 
gegenüber dem Staate die Interessen ihres klei- 
neren Gemeinwesens wahrzunehmen haben. 
Wenn auch allgemeine Landesverwaltung 
und Kommunalverwaltung die einzig möglichen 
Formen der Verwaltung sind, so ist doch eine 
Verbindung zwischen beiden Systemen möglich. 
Das ist die Wahrnehmung von Aufgaben der all- 
gemeinen Landesverwaltung durch kommunale 
Organe und aus kommunalen Mitteln. Dabei über- 
läßt der Staat den betreffenden Verwaltungszweig 
nicht dem Kommunalverbande in kommunaler 
Selbständigkeit, sondern behält die Leitung in 
seiner Hand. Er erspart sich aber die Bestellung 
eigener Organe und die Aufwendung eigener 
Mittel, indem er sich der kommunalen bedient. 
826. Die Gemeinden.*) 
Nach einigen Übergangsbestimmungen der 
Konstitutionsedikte, namentlich des zweiten vom 
14. Juli 1807, welche die überkommene Gemeinde- 
verfassung nur in einzelnen Punkten abänderten, 
erfolgte die erste organische Gemeindegesetz- 
gebung für Baden durch das Gesetz vom 31. De- 
zember 1831. Sie hob’den Unterschied von Stadt 
und Land, von Ortsbürgern und Schutzbürgern 
auf und verwandelte die bisherige polizeistaat- 
liche Bevormundung in bloße Beaufsichtigung. 
Der erste Versuch zog zahlreiche Novellen nach 
sich, die zum Teil die Gemeindefreiheit wieder ein- 
*) Vgl. Wielandt, Handbuch des badischen Gemeinde- 
rechts, 1. Band: Die badische Gemeindegesetzgebung im 
engern Sinne, 3. Aufl., Heidelberg 1893, aus den Schriften 
des Vereins für Sozialpolitik: Verfassung und Verwaltungs- 
organisation der Städte, 4. Band, 3. Heft, Großherzogtum 
Baden mit Beiträgen von Walz, Landmann und Ehrler, 
Leipzig 1906.
	        
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