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verwaltung, weil sie in relativer Selbständigkeit
gegenüber dem Staate die Interessen ihres klei-
neren Gemeinwesens wahrzunehmen haben.
Wenn auch allgemeine Landesverwaltung
und Kommunalverwaltung die einzig möglichen
Formen der Verwaltung sind, so ist doch eine
Verbindung zwischen beiden Systemen möglich.
Das ist die Wahrnehmung von Aufgaben der all-
gemeinen Landesverwaltung durch kommunale
Organe und aus kommunalen Mitteln. Dabei über-
läßt der Staat den betreffenden Verwaltungszweig
nicht dem Kommunalverbande in kommunaler
Selbständigkeit, sondern behält die Leitung in
seiner Hand. Er erspart sich aber die Bestellung
eigener Organe und die Aufwendung eigener
Mittel, indem er sich der kommunalen bedient.
826. Die Gemeinden.*)
Nach einigen Übergangsbestimmungen der
Konstitutionsedikte, namentlich des zweiten vom
14. Juli 1807, welche die überkommene Gemeinde-
verfassung nur in einzelnen Punkten abänderten,
erfolgte die erste organische Gemeindegesetz-
gebung für Baden durch das Gesetz vom 31. De-
zember 1831. Sie hob’den Unterschied von Stadt
und Land, von Ortsbürgern und Schutzbürgern
auf und verwandelte die bisherige polizeistaat-
liche Bevormundung in bloße Beaufsichtigung.
Der erste Versuch zog zahlreiche Novellen nach
sich, die zum Teil die Gemeindefreiheit wieder ein-
*) Vgl. Wielandt, Handbuch des badischen Gemeinde-
rechts, 1. Band: Die badische Gemeindegesetzgebung im
engern Sinne, 3. Aufl., Heidelberg 1893, aus den Schriften
des Vereins für Sozialpolitik: Verfassung und Verwaltungs-
organisation der Städte, 4. Band, 3. Heft, Großherzogtum
Baden mit Beiträgen von Walz, Landmann und Ehrler,
Leipzig 1906.