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männlichen Reichsangehörigen, die, nicht im
Militärdienste, aber im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte, seit zwei Jahren im Stadtbezirke
wohnen und das erforderliche Alter haben. In
den kleinen Gemeinden stehen die entsprechenden
Rechte nur den Gemeindebürgern zu, die diese
Eigenschaft ererbt oder verliehen erhalten haben.
Die Gemeindevertretung bildet in kleinen Gre-
meinden die Versammlung aller Gemeindebürger,
deren Gemeinderecht nicht ruht, in mittleren
Gemeinden und Städten der Städteordnung der
Bürgerausschuß. Er besteht außer den Mit-
gliedern des Gemeinderats (Stadtrats) aus Mit-
gliedern (in den Städten Stadtverordneten), die
auf sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden
von den Bürgern in geheimer Abstimmung nach
verschiedenen Steuerklassen gewählt werden.
Aus der Wahl der Gemeindevertretung geht
der Gemeinderat (Stadtrat) hervor. An der Spitze
stehen in den Städten der Städteordnung der Ober-
bürgermeister und als sein Vertreter der Bürger-
meister, die besoldet sein müssen und Pen-
sionsberechtigung haben, sonst der Bürger-
meister, der besoldet sein kann, dazu kommen
Gemeinderäte (Stadträte) in verschiedener Zahl.
Die Wahl erfolgt für die Oberbürgermeister und
Bürgermeister auf neun Jahre, für die übrigen
Mitglieder auf sechs Jahre mit abwechselndem
Ausscheiden. Einer Bestätigung bedarf es nicht.
Die Gemeindevertretung (Bürgerausschuß) hat
über die Gemeindeangelegenheiten zu beschließen
und die Verwaltung zu überwachen. Sie tagt
zwar unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters
(Bürgermeisters), doch hat sie in den Städten der
Städteordnung einen geschäftsleitenden Vorstand
mit Obmann. Der Gemeinderat (Stadtrat) führt
die Verwaltung, und zwar, soweit gesetzlich vor-