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lichen Kosten für die Schutzmannschaft zu leisten
und die sachlichen fallen ihr ganz zur Last.
Ferner bestehen auf Grund der in $14 Nr.3
G.V.G. gegebenen Ermächtigung unter Aufsicht
der Amtsgerichte Gemeindegerichte zur Ent-
scheidung vermögensrechtlicher Ansprüche unter
Parteien derselben Gemeinde bis zum Betrage von
60 Mk. Das Verfahren regelt eine Dienst-
anweisung des Justizministers vom 10. Mai 1886
(G.u.V.Bl. Nr. XXVII, S. 274) auf Grund des
E.G. und des Ges. vom 16. April 1886 (G.u.V.Bl.
Nr. XVII, S. 145). Gegen die Entscheidungen
findet binnen zwei Wochen die Berufung auf den
ordentlichen Rechtsweg statt.
Außerdem ist nach dem Gesetze vom 16. April
1886 in jeder Gemeinde der Bürgermeister oder
sein Vertreter als Schiedsmann mit den Obliegen-
heiten einer Vergleichsbehörde betraut.
Endlich ist den Gemeinden mit über 10000
Einwohnern nach $ 3 des badischen A.G. vom
19. Juni 1899 zur Reichsgrundbuchordnung die
Führung der Grundbücher durch einen städtischen
Beamten übertragen.
8 27. Bezirksamt und Landes-
kommissäre.*)
Die Organisation der Verwaltung im modernen
Sinne war zuerst im Jahre 1807 erfolgt. Danach
zerfiel das Großherzogtum in drei Provinzen, die
des Oberrheins oder die badische Landgrafschaft,
die des Mittelrheins oder die badische Markgraf-
schaft und die des Unterrheins oder die badische
Pfalzgrafschaft, darunter standen 64 landesherr-
*) Vgl. Schenkel, Art. Bezirk (Baden) bei v. Stengel,
Wörterbuch des Verwaltungsrechts. Freiburg i. B. 1890 ff.
Bd. 1, S. 208.
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