Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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lichen Kosten für die Schutzmannschaft zu leisten 
und die sachlichen fallen ihr ganz zur Last. 
Ferner bestehen auf Grund der in $14 Nr.3 
G.V.G. gegebenen Ermächtigung unter Aufsicht 
der Amtsgerichte Gemeindegerichte zur Ent- 
scheidung vermögensrechtlicher Ansprüche unter 
Parteien derselben Gemeinde bis zum Betrage von 
60 Mk. Das Verfahren regelt eine Dienst- 
anweisung des Justizministers vom 10. Mai 1886 
(G.u.V.Bl. Nr. XXVII, S. 274) auf Grund des 
E.G. und des Ges. vom 16. April 1886 (G.u.V.Bl. 
Nr. XVII, S. 145). Gegen die Entscheidungen 
findet binnen zwei Wochen die Berufung auf den 
ordentlichen Rechtsweg statt. 
Außerdem ist nach dem Gesetze vom 16. April 
1886 in jeder Gemeinde der Bürgermeister oder 
sein Vertreter als Schiedsmann mit den Obliegen- 
heiten einer Vergleichsbehörde betraut. 
Endlich ist den Gemeinden mit über 10000 
Einwohnern nach $ 3 des badischen A.G. vom 
19. Juni 1899 zur Reichsgrundbuchordnung die 
Führung der Grundbücher durch einen städtischen 
Beamten übertragen. 
8 27. Bezirksamt und Landes- 
kommissäre.*) 
Die Organisation der Verwaltung im modernen 
Sinne war zuerst im Jahre 1807 erfolgt. Danach 
zerfiel das Großherzogtum in drei Provinzen, die 
des Oberrheins oder die badische Landgrafschaft, 
die des Mittelrheins oder die badische Markgraf- 
schaft und die des Unterrheins oder die badische 
Pfalzgrafschaft, darunter standen 64 landesherr- 
*) Vgl. Schenkel, Art. Bezirk (Baden) bei v. Stengel, 
Wörterbuch des Verwaltungsrechts. Freiburg i. B. 1890 ff. 
Bd. 1, S. 208. 
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