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ın dem Kreisausschusse. Dieser besteht, soweit
die Kreisversammlung nichts anderes beschließt,
aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, die
von der Kreisversammlung aus den für sie wähl-
baren und in der Nähe des Amtssitzes wohnen-
den Personen auf drei Jahre gewählt werden.
Der Kreisausschuß wählt aus seiner Mitte den
Vorstand. Die Ämter sind Ehrenämter.
Der Verwaltungsbeamte des Bezirks, in dem
die Kreisverwaltung ihren Sitz hat, kommt als
Kreishauptmann hinzu.
Der Kreisausschuß hat die Beschlüsse der
Kreisversammlung vorzubereiten, und zwar unter
Zuziehung des Kreishauptmanns und der beson-
deren Ausschüsse, demnächst die Beschlüsse zu
vollziehen und die Verwaltung zu führen, soweit
die Kreisversammlung nicht für einzelne Gruppen
von Geschäften besondere Ausschüsse bestellt hat.
Die Kreisversammlung faßt die maßgebenden
Beschlüsse für die kommunale Verwaltung.
Die kommunalen Aufgaben des Kreises waren
anfangs nur frei gewählte auf dem Gebiete der
‚Wohlfahrtspflege. Erst später sind den Kreisen
auch gesetzlich kommunale Lasten auferlegt wor-
den, so die Landarmenpflege nach dem Reichs-
gesetze über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 und dem badischen E.G. vom 14. Mai
1872 und die Besorgung des Kreisstraßenwesens
nach dem Straßengesetze vom 14. Juni 1884.
Die Verwaltung ist aus den eigenen Mitteln
des Kommunalverbandes zu führen. Eigenes Ver-
mögen besitzt der Kreis als eine neuere staat-
liche Schöpfung im allgemeinen nicht, wenigstens
nicht in dem Maße, daß es für die Deckung
der Verwaltungskosten in Betracht käme. Wohl
aber werden dem Kreise für die ihm gesetzlich