Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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ın dem Kreisausschusse. Dieser besteht, soweit 
die Kreisversammlung nichts anderes beschließt, 
aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, die 
von der Kreisversammlung aus den für sie wähl- 
baren und in der Nähe des Amtssitzes wohnen- 
den Personen auf drei Jahre gewählt werden. 
Der Kreisausschuß wählt aus seiner Mitte den 
Vorstand. Die Ämter sind Ehrenämter. 
Der Verwaltungsbeamte des Bezirks, in dem 
die Kreisverwaltung ihren Sitz hat, kommt als 
Kreishauptmann hinzu. 
Der Kreisausschuß hat die Beschlüsse der 
Kreisversammlung vorzubereiten, und zwar unter 
Zuziehung des Kreishauptmanns und der beson- 
deren Ausschüsse, demnächst die Beschlüsse zu 
vollziehen und die Verwaltung zu führen, soweit 
die Kreisversammlung nicht für einzelne Gruppen 
von Geschäften besondere Ausschüsse bestellt hat. 
Die Kreisversammlung faßt die maßgebenden 
Beschlüsse für die kommunale Verwaltung. 
Die kommunalen Aufgaben des Kreises waren 
anfangs nur frei gewählte auf dem Gebiete der 
‚Wohlfahrtspflege. Erst später sind den Kreisen 
auch gesetzlich kommunale Lasten auferlegt wor- 
den, so die Landarmenpflege nach dem Reichs- 
gesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 und dem badischen E.G. vom 14. Mai 
1872 und die Besorgung des Kreisstraßenwesens 
nach dem Straßengesetze vom 14. Juni 1884. 
Die Verwaltung ist aus den eigenen Mitteln 
des Kommunalverbandes zu führen. Eigenes Ver- 
mögen besitzt der Kreis als eine neuere staat- 
liche Schöpfung im allgemeinen nicht, wenigstens 
nicht in dem Maße, daß es für die Deckung 
der Verwaltungskosten in Betracht käme. Wohl 
aber werden dem Kreise für die ihm gesetzlich
	        
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