Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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sterialsysteme mit Fachministerien über. In 
Baden fand die moderne Verwaltung durch eine 
Verordnung vom 5. Juli 1808 Eingang. An die 
Stelle des Geheimratskollegiums traten damals 
fünf Ministerialdepartements für Justiz, Aus- 
wärtiges, Inneres, Finanzen und Kriegswesen. 
Dazu kam ein Kabinettsrat für den persönlichen 
Vortrag beim Großherzoge und ein Staatsrat zur 
Vorbereitung von Gesetzen und wichtigeren Ver- 
ordnungen. Die endgültige Organisation erfolgte 
durch Verordnung vom 15. Juli 1817 (R.Bl. 
Nr. XVIIl, S. 65) nebst verschiedenen Nachträgen. 
Die oberste Verwaltung führen derzeit vier 
Ministerien: 1. das des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten, 2. das der 
Justiz, des Kultus und des Unterrichts, 3. das 
Ministerium des Innern und 4. das der Finanzen. 
Die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien er- 
gibt sich im wesentlichen aus dem Namen. 
Die einzelnen Ministerien sind bureaukratisch 
organisiert. An der Spitze steht ein Minister oder 
Präsident als allein verantwortlicher Chef. Der 
Präsident des gesamten Staatsministeriums führt 
regelmäßig den Titel Staatsminister — gleich- 
gültig, welches Ministerium er verwaltet. Die 
dem Chef des Ministeriums unterstellten vor- 
tragenden Räte beraten zwar äußerlich mit ihm 
in kollegialen Formen, allein im Endergebnisse 
sind nur die Entschließungen des Chefs maß- 
gebend. Es ergibt sich das mit Notwendigkeit 
verfassungsrechtlich aus der Ministerverantwort- 
lichkeit, da kein, Minister sich mit einem Kollegial- 
beschlusse decken kann. 
Die Chefs der einzelnen Ministerien schließen 
sich zusammen zum Staatsministerium, in dem 
sich die Einheit der obersten Verwaltung ver- 
körpert.
	        
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