Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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heime Kabinett als persönliches Hilfsorgan des 
Monarchen bei Ausübung seiner Regierung. Es 
ist besetzt mit dem Vorstande und den erforder- 
lichen Hilfsarbeitern. Die Ministerverantwortlich- 
keit wird dadurch nicht berührt, da das Kabinett 
nur der persönlichen Regierung des Großherzogs 
dient. | 
Zu dem Geschäftskreise des Kabinetts gehört 
die Erledigung der an den Großherzog unmittel- 
bar gerichteten Gesuche, soweit nicht eine Hof- 
stelle zuständig ist, die Ausfertigung höchster 
Befehle in Staatsverwaltungssachen, die Er- 
nennung von Oberhof- und Hofchargen, die Ent- 
werfung höchster Handschreiben und die Ge- 
schäfte des Ordenssekretariats. 
Der früher nach französischem Vorbilde ein- 
geführte Staatsrat ist durch Verordnung vom 
20. Oktober 1849 endgültig beseitigt worden, da 
er in dem konstitutionellen Staate neben dem ver- 
antwortlichen Staatsministerium und neben den 
Kammern keine rechte Stätte der Wirksamkeit 
mehr finden kann. 
Bei Aufhebung der alten Kreisregierungen er- 
gab sich in verschiedener Hinsicht die Notwendig- 
keit einer Mittelstelle zwischen dem Ministerium 
des Innern und den Bezirksämtern. Diese wurde 
einheitlich für den ganzen Staat geschaffen in 
dem dem Ministerium des Innern untergeordneten 
Verwaltungshofe. 
Der Verwaltungshof ist eine kollegiale Be- 
hörde mit dem Direktor und der erforderlichen 
Anzahl von Räten. Seine Tätigkeit liegt haupt- 
sächlich auf dem Gebiete des Rechnungswesens. 
Demgemäß sind ihm die Amtskassen, die Ver- 
walter von weltlichen milden Stiftungen, die 
Heil- und Pflegeanstalten, das Armenbad in Baden 
und das polizeiliche Arbeitshaus unterstellt.
	        
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