Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Der Verwaltungsgerichtshof, der Kompetenz- 
gerichtshof und die Oberrechnungskammer sind 
an anderen Stellen zu behandeln. 
II. Der Rechtsschutz 
im Öffentlichen Rechte. 
8 30. Der Rechtsschutz durch die 
ordentlichen Gerichte. 
Die ordentlichen Gerichte haben an sich nur 
über streitiges Privatrecht in der Form des Zivil- 
prozesses und über die Anwendung des Straf- 
rechts in der Form des Strafprozesses zu be- 
finden. Beides hat mit einem Rechtsschutze des 
einzelnen auf dem Gebiete der Verwaltung an 
sich nichts zu tun. Gleichwohl dient auch diese 
ordentliche Gerichtsbarkeit dazu, einen Rechts- 
schutz der individuellen Sphäre gegenüber Ein- 
griffen der Verwaltung herbeizuführen, und zwar 
in doppelter Weise. Es kann in einer wirklichen 
Zivil- oder Strafsache über einen verwaltungs- 
rechtlichen Inzidentpunkt zu entscheiden sein. 
Es können aber auch die bloßen Formen des Zivil- 
oder Strafprozesses benutzt werden, um über 
streitiges Verwaltungsrecht zu befinden. 
I. In eine Zivil- oder Strafsache können ver- 
waltungsrechtliche Inzidentpunkte hineinspielen. 
Das französische Recht läßt hier vom Standpunkte 
der Teilung der Gewalten über jenen Inzident- 
punkt die Verwaltungsbehörde bindend für das 
Gericht entscheiden. Die deutsche Rechtsauf- 
fassung hält daran fest, daß die Gerichte auch 
über die verwaltungsrechtlichen Obersätze ihrer 
Entscheidungen zu befinden haben. Dadurch wird 
aber mittelbar dem einzelnen ein Rechtsschutz 
gegenüber der Verwaltung gewährt. Beispiele
	        
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