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Der Verwaltungsgerichtshof, der Kompetenz-
gerichtshof und die Oberrechnungskammer sind
an anderen Stellen zu behandeln.
II. Der Rechtsschutz
im Öffentlichen Rechte.
8 30. Der Rechtsschutz durch die
ordentlichen Gerichte.
Die ordentlichen Gerichte haben an sich nur
über streitiges Privatrecht in der Form des Zivil-
prozesses und über die Anwendung des Straf-
rechts in der Form des Strafprozesses zu be-
finden. Beides hat mit einem Rechtsschutze des
einzelnen auf dem Gebiete der Verwaltung an
sich nichts zu tun. Gleichwohl dient auch diese
ordentliche Gerichtsbarkeit dazu, einen Rechts-
schutz der individuellen Sphäre gegenüber Ein-
griffen der Verwaltung herbeizuführen, und zwar
in doppelter Weise. Es kann in einer wirklichen
Zivil- oder Strafsache über einen verwaltungs-
rechtlichen Inzidentpunkt zu entscheiden sein.
Es können aber auch die bloßen Formen des Zivil-
oder Strafprozesses benutzt werden, um über
streitiges Verwaltungsrecht zu befinden.
I. In eine Zivil- oder Strafsache können ver-
waltungsrechtliche Inzidentpunkte hineinspielen.
Das französische Recht läßt hier vom Standpunkte
der Teilung der Gewalten über jenen Inzident-
punkt die Verwaltungsbehörde bindend für das
Gericht entscheiden. Die deutsche Rechtsauf-
fassung hält daran fest, daß die Gerichte auch
über die verwaltungsrechtlichen Obersätze ihrer
Entscheidungen zu befinden haben. Dadurch wird
aber mittelbar dem einzelnen ein Rechtsschutz
gegenüber der Verwaltung gewährt. Beispiele