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Bestimmungen gelten allgemein für alle Ver-
waltungssachen. |
Das Verfahren ist danach im Zweifel inqui-
sitorisch. Die Behörden haben von Amts wegen
den Sachverhalt festzustellen und Beweise zu er-
heben. Namentlich haben sie das Recht, unter
Anwendung des Verwaltungszwanges Zeugen und
Auskunftspersonen vorzuladen.
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksbe-
hörden bestimmt sich nach dem Bezirke, in dem
die Entscheidung zu vollziehen oder das in An-
sprüch genommene Recht auszuüben ist. Bei Zu-
ständigkeit mehrerer Bezirksbehörden hat das
zuständige Ministerium zu bestimmen, welche zu
entscheiden hat.
Entschließungen der Bezirksräte wie alle auf
gepflogenes Verfahren ergehende Entscheidungen
müssen kurze tatsächliche und rechtliche Begrün-
dung enthalten, schriftlich abgefaßt sein und den
Beteiligten zugestellt werden. Auch bei anderen
Verfügungen soll das in der Regel geschehen.
Doch kann davon Abstand genommen werden im
öffentlichen Interesse, namentlich wenn keine Be-
fugnis Privater in Frage steht. Statt der schrift-
lichen Eröffnung genügt die zu Protokoll. Ver-
fügungen höherer Behörden sind in der Regel
durch die Bezirksämter zu eröffnen.
Die Beteiligten können sich durch Anwälte
oder Bevollmächtigte vertreten lassen, soweit
nicht ihr persönliches Erscheinen zur Auskunft-
erteilung angeordnet wird, auch in Begleitung
von Anwälten erscheinen.
Die Vorbereitung der Sachen erfolgt durch
den Bezirksbeamten. Die Beteiligten erhalten
schon im Vorverfahren Gelegenheit, ihre Inter-
essen zu wahren. Erklärungen der Gegenpartei
und die Ergebnisse bezirksamtlicher Ermittlungen