Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Bestimmungen gelten allgemein für alle Ver- 
waltungssachen. | 
Das Verfahren ist danach im Zweifel inqui- 
sitorisch. Die Behörden haben von Amts wegen 
den Sachverhalt festzustellen und Beweise zu er- 
heben. Namentlich haben sie das Recht, unter 
Anwendung des Verwaltungszwanges Zeugen und 
Auskunftspersonen vorzuladen. 
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksbe- 
hörden bestimmt sich nach dem Bezirke, in dem 
die Entscheidung zu vollziehen oder das in An- 
sprüch genommene Recht auszuüben ist. Bei Zu- 
ständigkeit mehrerer Bezirksbehörden hat das 
zuständige Ministerium zu bestimmen, welche zu 
entscheiden hat. 
Entschließungen der Bezirksräte wie alle auf 
gepflogenes Verfahren ergehende Entscheidungen 
müssen kurze tatsächliche und rechtliche Begrün- 
dung enthalten, schriftlich abgefaßt sein und den 
Beteiligten zugestellt werden. Auch bei anderen 
Verfügungen soll das in der Regel geschehen. 
Doch kann davon Abstand genommen werden im 
öffentlichen Interesse, namentlich wenn keine Be- 
fugnis Privater in Frage steht. Statt der schrift- 
lichen Eröffnung genügt die zu Protokoll. Ver- 
fügungen höherer Behörden sind in der Regel 
durch die Bezirksämter zu eröffnen. 
Die Beteiligten können sich durch Anwälte 
oder Bevollmächtigte vertreten lassen, soweit 
nicht ihr persönliches Erscheinen zur Auskunft- 
erteilung angeordnet wird, auch in Begleitung 
von Anwälten erscheinen. 
Die Vorbereitung der Sachen erfolgt durch 
den Bezirksbeamten. Die Beteiligten erhalten 
schon im Vorverfahren Gelegenheit, ihre Inter- 
essen zu wahren. Erklärungen der Gegenpartei 
und die Ergebnisse bezirksamtlicher Ermittlungen
	        
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