Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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werden ihnen mitgeteilt. Zur mündlichen Ver- 
handlung werden sie unter der Verwarnung ge- 
laden, daß bei ihrem Ausbleiben nach Lage der 
Sache entschieden werde. 
An den regelmäßigen Sitzungstagen finden 
erst die verwaltungsgerichtlichen Streitfälle, dann 
die zur öffentlichen Verhandlung ausgesetzten und 
endlich die übrigen ihre Erledigung. Die Be- 
teiligten können neue Tatsachen und Beweismittel 
vorbringen, soweit dadurch keine erhebliche Ver- 
zögerung entsteht. Die Beweisaufnahme findet 
entweder in der mündlichen Verhandlung oder 
vor dem Bezirksamte statt. Zulässig sind alle 
Beweismittel mit Ausnahme des Eides, soweit 
nicht besondere Gesetze eidliche oder handgelübd- 
liche Bestätigung durch die Parteien zulassen. 
Das Verfahren endet mit einem nach Stimmen- 
mehrheit gefaßten Beschlusse. 
Jeder, der sein rechtliches Interesse für ver- 
letzt hält, hat das Recht der Beschwerde, bei 
öffentlichen Abgaben aber nur der einzelne Steuer- 
pflichtige und der beteiligte Verband. Beschwer- 
den und Rekurse gegen die Bürgermeister und 
Gemeinderäte sind an keine Frist gebunden, doch 
kann nach Ablauf eines Jahres die Prüfung ab- 
gelehnt werden. Im übrigen beträgt die Rekurs- 
frist 14 Tage. 
Die Ministerien bilden die letzte Instanz, so- 
weit nicht ausnahmsweise eine untere Behörde 
als solche bezeichnet ist. Nur wenn das Mini- 
sterium in erster Instanz entschieden hat oder 
bei Kränkung verfassungsmäßiger Gerechtsame 
ist noch eine Beschwerde an das Staatsministerium 
zulässig. 
Wenn nicht eine Partei einen gesetzmäßigen 
Anspruch schon erworben hat, es sei denn, er 
sei erschlichen, kann die Behörde selbst oder die
	        
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