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werden ihnen mitgeteilt. Zur mündlichen Ver-
handlung werden sie unter der Verwarnung ge-
laden, daß bei ihrem Ausbleiben nach Lage der
Sache entschieden werde.
An den regelmäßigen Sitzungstagen finden
erst die verwaltungsgerichtlichen Streitfälle, dann
die zur öffentlichen Verhandlung ausgesetzten und
endlich die übrigen ihre Erledigung. Die Be-
teiligten können neue Tatsachen und Beweismittel
vorbringen, soweit dadurch keine erhebliche Ver-
zögerung entsteht. Die Beweisaufnahme findet
entweder in der mündlichen Verhandlung oder
vor dem Bezirksamte statt. Zulässig sind alle
Beweismittel mit Ausnahme des Eides, soweit
nicht besondere Gesetze eidliche oder handgelübd-
liche Bestätigung durch die Parteien zulassen.
Das Verfahren endet mit einem nach Stimmen-
mehrheit gefaßten Beschlusse.
Jeder, der sein rechtliches Interesse für ver-
letzt hält, hat das Recht der Beschwerde, bei
öffentlichen Abgaben aber nur der einzelne Steuer-
pflichtige und der beteiligte Verband. Beschwer-
den und Rekurse gegen die Bürgermeister und
Gemeinderäte sind an keine Frist gebunden, doch
kann nach Ablauf eines Jahres die Prüfung ab-
gelehnt werden. Im übrigen beträgt die Rekurs-
frist 14 Tage.
Die Ministerien bilden die letzte Instanz, so-
weit nicht ausnahmsweise eine untere Behörde
als solche bezeichnet ist. Nur wenn das Mini-
sterium in erster Instanz entschieden hat oder
bei Kränkung verfassungsmäßiger Gerechtsame
ist noch eine Beschwerde an das Staatsministerium
zulässig.
Wenn nicht eine Partei einen gesetzmäßigen
Anspruch schon erworben hat, es sei denn, er
sei erschlichen, kann die Behörde selbst oder die