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Der Kompetenzgerichtshof besteht aus 13 Mit-
gliedern, von denen 8 dem Oberlandesgerichte an-
gehören müssen. Die übrigen werden aus der
Zahl der höheren Verwaltungsbeamten oder der
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Die Ernennung erfolgt durch den Landesherren
für die Dauer des Hauptamtes. Der Kompetenz-
gerichtshof steht unmittelbar unter dem Staats-
ministerium. Er entscheidet in der Besetzung von
7 Mitgliedern, von denen 4 dem Oberlandesgerichte
angehören müssen.
Positiver Konflikt liegt vor, wenn eine Sache
vor den Gerichten schwebt, die Verwaltungs-
behörde aber sich für zuständig hält, nicht da-
gegen in dem umgekehrten Falle Er ist aus-
geschlossen, wenn das Gericht die Zulässigkeit
des Rechtsweges bereits rechtskräftig ausge-
sprochen hat. Die Erhebung steht den durch
landesherrliche Verordnung bestimmten Zentral-
verwaltungsbehörden zu. Sie erfolgt durch eine
begründete Erklärung an das Gericht. Dieses
stellt dann unter Mitteilung an die Parteien das
Verfahren ein und übersendet die Akten dem
Kompetenzgerichtshofe. Damit wird der Lauf
der Fristen, namentlich der Notfristen, ım Pro-
zesse gehemmt. Auch ist die Zwangsvollstreckung
bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes un-
zulässig.
Negativer Konflikt liegt vor, wenn sowohl das
Gericht wie die Verwaltungsbehörde sich end-
gültig für unzuständig erklärt haben. Seitens
des Gerichts muß hier also — anders als beim
positiven Konflikte — ein rechtskräftiges Urteil
vorliegen, das durch den Kompetenzgerichtshof
aufgehoben werden kann. Zur Anrufung des
Kompetenzgerichtshofes ist hier jede beteiligte
Partei befugt. Sie reicht zu diesem Zwecke ein