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von Einrichtungen und Hilfsmitteln wirke. Allein
auch auf dem Gebiete der Pflege kann die staat-
liche Zwangsgewalt nach den mannigfachsten
Richtungen nicht entbehrt werden, und auf polizei-
lichem Gebiete ist sie andererseits vielfach über-
flüssig. Die Mittel für die Verwirklichung der
Staatsaufgaben können also für die Unterschei-
dung nicht maßgebend sein, sondern die Auf-
gaben selbst. Die Polizei hat es mit der Wahrung
der Sicherheit und Ordnung und mit der Abwehr
von Gefahren für diese zu tun, die Pflege wirkt
darüber hinaus positiv.
Dabei lassen sich aber Polizei und Pflege
gar nicht scharf voneinander sondern, die ganze
innere Verwaltung ist vielmehr von beiden durch-
setzt. Insbesondere hat jede pflegende Tätigkeit
des Staates die schützende polizeiliche Wirksam-
keit zur notwendigen Voraussetzung.
Die verwaltungsrechtliche Bedeutung der
Polizei liegt darin, daß allein auf polizeilichem
Gebiete die Behörde mit allgemeinen Zwangs-
befugnissen ausgestattet ist, wie solche das
Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863
(R.Bl. Nr. XLVII, S. 439) mit seinen zahlreichen
Ergänzungen darbietet. Überall, wo staatliche
Pflege vorliegt, bedarf dagegen die Behörde zum
Einschreiten einer besonderen gesetzlichen Er-
mächtigung.
$ 35. Organe und Formen der Polizei-
verwaltung.
Die Organisation der Polizeiverwaltung fällt
im wesentlichen zusammen mit derjenigen der
allgemeinen Landesverwaltung überhaupt.
Träger der Ortspolizeiverwaltung ist hiernach
der Bürgermeister, aber nicht in kommunaler
Selbständigkeit, sondern unter stetiger Aufsicht