Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

133 
den Wahlberechtigten zum Reichstage unbe- 
schadet landesgesetzlicher Anzeigepflicht und 
Überwachung das Vereins- und Versammlungs- 
recht in geschlossenen Räumen gibt. und nach 
8 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
Militärpersonen einschließlich der Militärbeamten 
die Teilnahme an politischen Vereinen und Ver- 
sammlungen verbietet. Im übrigen ist die Re- 
gelung eine landesrechtliche, in Baden durch die 
Verordnung vom 21. November 1867 (R.Bl. 
Nr. LIV, S. 540) und das Vollz.Ges. vom 23. De- 
zember 1871 zum R.Str.G.B. 
Danach bedürfen nur bewaffnete Vereine mit 
militärischer Einrichtung oder zu militärischen 
Übungen der‘ Staatsgenehmigung; die Behörde 
kann auch über die Mitglieder und die Vereins- 
verhältnisse nähere Auskunft verlangen. Vereine, 
welche den Staatsgesetzen oder der Sittlichkeit 
zuwiderlaufen, den Staat oder die öffentliche 
Sicherheit gefährden, können vom Ministerium 
des Innern, in dringenden Fällen einstweilen auf 
14 Tage vom Bezirksamte verboten werden, ebenso 
Fortsetzungen der verbotenen Vereine oder die 
Teilnahme an auswärtigen. 
Volksversammlungen unbewaffneter Teil- 
nehmer sind zulässig, solche unter freiem Himmel 
nur nach 48 Stunden vorher erfolgter Anzeige an 
die Bezirkspolizeibehörde. In allen Versammlun- 
gen ist ein Staatspolizeibeamter zuzulassen. Vor- 
heriges Verbot oder Auflösung ist zulässig aus 
denselben Gründen wie bei Vereinen. 
Bei Volksfesten und Massenversammlungen 
kann die Polizei besondere Anordnungen treffen. 
2. Die Preßpolizei ist reichsrechtlich geregelt 
durch das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874. 
Nach dem badischen E.G. vom 20. Juni 1874 
ist von privaten Anschlägen oder Aufrufen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.