Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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ILandarmenverbande erklärt wurde. Auf dem Ge: 
biete der Arbeiterversicherung handelt es sich um 
einige ergänzende Bestimmungen über die Ver- 
sicherungspflicht und über die Regelung des Ver- 
fahrens. Von der reichsrechtlichen Ermächtigung 
zur Errichtung eines Landesversicherungsamtes, 
das dem Ministerrum des Innern unterstellt ist, 
hat die Verordnung vom 26. Mai 1888 Gebrauch 
gemacht. 
Die staatliche Wohlfahrtspflege wendet sich 
ferner den einzelnen Produktionszweigen zu. 
Das gilt in erster Linie von dem Grund- 
besitze. *) | 
Die Grundentlastung gehört jetzt im wesent- 
lichen der Rechtsgeschichte an. Im übrigen findet 
auch fernerhin fortgesetzt ein staatliches Ein- 
greifen statt zur Verhinderung übermäßiger 
Grundstücksteilungen und zur Feldbereinigung. 
Hier handelt es sich aber hauptsächlich um privat- 
rechtliche Wirkungen. Die Hebung der Vieh- 
zucht, Bekämpfung von Viehseuchen und sonstigen 
Gefahren für die Landwirtschaft ist der Gegen- 
stand von weiteren reichs- und landesgesetzlichen 
Maßnahmen. Ebenso wird bei der Waldwirtschaft 
seit dem Forstgesetze vom 15. November 1833 
das öffentliche Interesse gewahrt. 
Bei Jagd, Fischerei und Bergbau endlich han- 
delt es sich um von Staats wegen geregelte An- 
eignungsrechte, deren Wirkungen wiederum auf 
privatrechtlichem Gebiete liegen. 
Als beratendes Organ steht dem Ministerium 
des Innern .der durch Verordnung vom 26. De- 
zember 1891 errichtete Landwirtschaftsrat zur 
Seite. Präsident und Stellvertreter werden vom 
*) Vgl. Buchenberger, Das Verwaltungsrecht der Land- 
wirtschaft und die Pflege der Landwirtschaft im Großherzog- 
tum Baden, Tauberbischofsheim 1887.
	        
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