Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

137 
Landesherren ernannt, die Mitglieder von den 
landwirtschaftlichen Körperschaften und Vereinen 
gewählt. 
Das Gewerberecht ruht seit dem Reichsgesetze 
vom 10. November 1871 auch für Baden auf der 
Gewerbeordnung. Dem Landesrechte bleiben hier 
nur wenige ergänzende Bestimmungen. Haupt- 
sächlich gilt das von besonderen Interessenver- 
tretungen. Nach dem Gesetze vom 11. Dezember 
1878 (G.u.V.Bl. Nr. XXX, S. 229) bestehen Han- 
delskammern zur Vertretung der Interessen des 
Handels, nach dem vom 22. Juni 1892 (G.u.V.Bl. 
Nr. XX, S. 368) Gewerbekammern zur Vertretung 
der Interessen .des Kleingewerbes für räumlich 
abgegrenzte Bezirke. Die Mitglieder werden von 
den Handel- und Gewerbetreibenden des Bezirks 
gewählt, die auch die Kosten aufzubringen haben. 
Die Gesamtvertretung bildet der dem Ministerium 
des Innern zugeordnete Landesgewerberat. 
Die staatliche Wohlfahrtspflege wendet sich 
endlich dem Verkehrsrechte zu. Landesrechtlich 
kommen dabei besonders drei Verkehrsmittel in 
Betracht, Wege, Wasserstraßen und Eisenbahnen. 
Das Wegerecht ist hauptsächlich durch das 
Straßengesetz vom 14. Juni 1884 (G.u.V.Bl. 
Nr. XXVI, S. 285) geregelt. Danach werden 
Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege 
unterschieden. Die Landstraßen, welche im Ge- 
setze besonders aufgeführt sind, werden vom 
Staate unterhalten mit Zuschüssen der beteiligten 
Gemeinden. Kreisstraßen haben diese Eigenschaft 
entweder durch Gesetz oder durch Beschluß der 
Kreisversammlung und werden von den Kreisen 
unter Zuschüssen der Gemeinden oder benachbarter 
Kreise unterhalten. Gemeindewege sind endlich 
alle übrigen, hauptsächlich den Interessen des 
nachbarlichen Verkehrs dienenden Wege, und ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.