Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Gebiet nur ein durch Erlaß gemeinsamer Betriebs- 
und Bahnpolizeiordnungen und durch Inanspruch- 
nahme der Eisenbahnen für militärische Zwecke. 
Die wichtigeren Eisenbahnlinien stehen unter 
Staatsbetrieb und werden später noch unter dem 
Finanzrechte zu behandeln sein. Für Privat- 
eisenbahnunternehmen bedarf es einer besonderen 
staatlichen Konzession, nach deren Bestimmungen 
der Unternehmer sich zu richten hat. 
II. Gebiet der Finanzen. 
8 38. Privatwirtschaftliche Einnahmen. 
Unter der mittelalterlichen Naturalwirtschaft 
waren die Staatseinnahmen zum größten Teile 
privatwirtschaftlich, zumal die Landeshoheit 
selbst nur ein Zubehör des landesherrlichen Do- 
maniums war. Steuern wurden nur ausnahmsweise 
zur Beseitigung vorübergehender Notstände be- 
willigt. Unter der modernen Geldwirtschaft sind 
zwar öffentliche Abgaben eine regelmäßige Ein- 
nahmequelle geworden, doch noch immer stehen die 
privatwirtschaftlichen Einnahmen an erster Stelle. 
Die privatwirtschaftlichen Einnahmen werden 
nicht aus einem Titel der Staatshoheit kraft eines 
staatlichen Herrschaftsrechtes erhoben, sondern 
es handelt sich um Einnahmequellen, die an sich 
auch jeder Privatmann haben kann. Nach 
deutschem Rechte unterliegt der Staat in dieser 
Hinsicht als Fiskus, unbeschadet einzelner fis- 
kalischen Privilegien, der gewöhnlichen Privat- 
rechtsordnung und der Rechtsprechung im Zivil- 
prozesse. 
Als solche Einnahmequelle kommen haupt- 
sächlich Grundbesitz und Gewerbebetriebe in 
Betracht. 
l. Grundbesitz. Der staatliche Grundbesitz
	        
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