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Gebiet nur ein durch Erlaß gemeinsamer Betriebs-
und Bahnpolizeiordnungen und durch Inanspruch-
nahme der Eisenbahnen für militärische Zwecke.
Die wichtigeren Eisenbahnlinien stehen unter
Staatsbetrieb und werden später noch unter dem
Finanzrechte zu behandeln sein. Für Privat-
eisenbahnunternehmen bedarf es einer besonderen
staatlichen Konzession, nach deren Bestimmungen
der Unternehmer sich zu richten hat.
II. Gebiet der Finanzen.
8 38. Privatwirtschaftliche Einnahmen.
Unter der mittelalterlichen Naturalwirtschaft
waren die Staatseinnahmen zum größten Teile
privatwirtschaftlich, zumal die Landeshoheit
selbst nur ein Zubehör des landesherrlichen Do-
maniums war. Steuern wurden nur ausnahmsweise
zur Beseitigung vorübergehender Notstände be-
willigt. Unter der modernen Geldwirtschaft sind
zwar öffentliche Abgaben eine regelmäßige Ein-
nahmequelle geworden, doch noch immer stehen die
privatwirtschaftlichen Einnahmen an erster Stelle.
Die privatwirtschaftlichen Einnahmen werden
nicht aus einem Titel der Staatshoheit kraft eines
staatlichen Herrschaftsrechtes erhoben, sondern
es handelt sich um Einnahmequellen, die an sich
auch jeder Privatmann haben kann. Nach
deutschem Rechte unterliegt der Staat in dieser
Hinsicht als Fiskus, unbeschadet einzelner fis-
kalischen Privilegien, der gewöhnlichen Privat-
rechtsordnung und der Rechtsprechung im Zivil-
prozesse.
Als solche Einnahmequelle kommen haupt-
sächlich Grundbesitz und Gewerbebetriebe in
Betracht.
l. Grundbesitz. Der staatliche Grundbesitz