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an einzelne oder an Gemeinschaften eine
Konzession erteilen.
Die Geschäfte der Bergbehörde werden
nach der Verordnung vom 22. Dezember 1890
(G.u.V.Bl. Nr. LV, S. 804) unter Oberleitung
des Ministeriums des Innern von der Do-
mänendirektion als der oberen Bergbehörde
und den ihr unterstellten Bergmeistern
wahrgenommen. In der Domänendirektion
läuft die Verwaltung der fiskalischen Berg-
baubetriebe und die Aufsicht über die
privaten zusammen.
. Die Eisenbahnen. Baden hat Staatsbahn-
betrieb, d. h. die Eisenbahnen werden tat-
sächlich zum größten Teile vom Staate er-
baut und verwaltet. Mit den Eisenbahnen
verbunden ist die badische Bodenseedampf-
schiffahrt. Dieser Staatsbetrieb ist aber
keine rechtliche Notwendigkeit. Der Staat
steht vielmehr jedem privaten Unternehmer
gleich.
Die Eisenbahnen stehen unter derobersten
Verwaltung des Ministeriums des Groß-
herzoglichen Hauses und der Auswärtigen
Angelegenheiten. Unter ihm führt die Ver-
waltung die Generaldirektion in Karlsruhe,
der wieder die Bezirksbeamten unterstellt
sind.
Als beratendes Organ besteht der durch
Verordnung vom 4. November 1880 (G.u.
V.Bl. Nr. XXXVII, S. 369) begründete
Eisenbahnrat. Er setzt sich aus Vertretern
des Handels und der Industrie, der Gewerbe
und der Landwirtschaft, die von den be-
treffenden Interessenvertretungen gewählt
werden, und höchstens fünf Mitgliedern
wirtschaftlicher Sachkunde zusammen. Er