Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

142 
an einzelne oder an Gemeinschaften eine 
Konzession erteilen. 
Die Geschäfte der Bergbehörde werden 
nach der Verordnung vom 22. Dezember 1890 
(G.u.V.Bl. Nr. LV, S. 804) unter Oberleitung 
des Ministeriums des Innern von der Do- 
mänendirektion als der oberen Bergbehörde 
und den ihr unterstellten Bergmeistern 
wahrgenommen. In der Domänendirektion 
läuft die Verwaltung der fiskalischen Berg- 
baubetriebe und die Aufsicht über die 
privaten zusammen. 
. Die Eisenbahnen. Baden hat Staatsbahn- 
betrieb, d. h. die Eisenbahnen werden tat- 
sächlich zum größten Teile vom Staate er- 
baut und verwaltet. Mit den Eisenbahnen 
verbunden ist die badische Bodenseedampf- 
schiffahrt. Dieser Staatsbetrieb ist aber 
keine rechtliche Notwendigkeit. Der Staat 
steht vielmehr jedem privaten Unternehmer 
gleich. 
Die Eisenbahnen stehen unter derobersten 
Verwaltung des Ministeriums des Groß- 
herzoglichen Hauses und der Auswärtigen 
Angelegenheiten. Unter ihm führt die Ver- 
waltung die Generaldirektion in Karlsruhe, 
der wieder die Bezirksbeamten unterstellt 
sind. 
Als beratendes Organ besteht der durch 
Verordnung vom 4. November 1880 (G.u. 
V.Bl. Nr. XXXVII, S. 369) begründete 
Eisenbahnrat. Er setzt sich aus Vertretern 
des Handels und der Industrie, der Gewerbe 
und der Landwirtschaft, die von den be- 
treffenden Interessenvertretungen gewählt 
werden, und höchstens fünf Mitgliedern 
wirtschaftlicher Sachkunde zusammen. Er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.