Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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wird nach Bedürfnis, in der Regel zweimal 
jährlich, einberufen unter Vorsitz des Mi- 
nisters oder seines Vertreters. 
Die Erträge der Eisenbahnverwaltung 
fließen in die Eisenbahnschuldentilgungs- 
kasse. Diese steht unter Aufsicht und Lei- 
tung des Finanzministeriums und hat die 
für den’ Eisenbahnbau nötigen Kapitalien 
aufzunehmen und zu tilgen. 
Die privatwirtschaftlichen Einnahmen be- 
trugen 1850 noch 33,6 Prozent, 1900 nur noch 
12,7 Prozent der gesamten Staatseinnahmen. 
839. Die direkten Steuern.*) 
Steuern sind Abgaben von der Privatwirt- 
schaft für staatliche Zwecke und werden vom 
Staate kraft eines Hoheitsrechtes erhoben. Da 
in der alten deutschen Obrigkeit ein Besteuerungs- 
recht noch nicht enthalten war, konnten Steuern 
nur auf Grund besonderer Bewilligung der Stände 
erhoben werden und dienten nur zur Deckung 
außerordentlicher Bedürfnisse. Im modernen 
Staate sind die Steuern zu einer regelmäßigen 
und unentbehrlichen Einnahmequelle geworden. 
Wie aber die konstitutionellen Einrichtungen 
mannigfach an altständische Erinnerungen an- 
knüpfen, so hat sich in den mittelstaatlichen Ver- 
fassungsurkunden auch die periodische Steuer- 
bewilligung behauptet. Nach 8 54 der badischen 
Verfassungsurkunde wird das Auflagengesetz in 
der Regel für zwei Jahre gegeben. Die Gesetze 
über die einzelnen Steuern stellen daher nur die 
allgemeinen Grundsätze der Besteuerung fest. 
Die Bestimmung der zu erhebenden Steuersätze 
erfolgt erst durch das Auflagengesetz, in dem 
* Vol. v. Fhilippowich, Gesetze über die direkten 
Steuern, Freiburg i. B. 1888, in Rosins Handbibliothek,
	        
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