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wird nach Bedürfnis, in der Regel zweimal
jährlich, einberufen unter Vorsitz des Mi-
nisters oder seines Vertreters.
Die Erträge der Eisenbahnverwaltung
fließen in die Eisenbahnschuldentilgungs-
kasse. Diese steht unter Aufsicht und Lei-
tung des Finanzministeriums und hat die
für den’ Eisenbahnbau nötigen Kapitalien
aufzunehmen und zu tilgen.
Die privatwirtschaftlichen Einnahmen be-
trugen 1850 noch 33,6 Prozent, 1900 nur noch
12,7 Prozent der gesamten Staatseinnahmen.
839. Die direkten Steuern.*)
Steuern sind Abgaben von der Privatwirt-
schaft für staatliche Zwecke und werden vom
Staate kraft eines Hoheitsrechtes erhoben. Da
in der alten deutschen Obrigkeit ein Besteuerungs-
recht noch nicht enthalten war, konnten Steuern
nur auf Grund besonderer Bewilligung der Stände
erhoben werden und dienten nur zur Deckung
außerordentlicher Bedürfnisse. Im modernen
Staate sind die Steuern zu einer regelmäßigen
und unentbehrlichen Einnahmequelle geworden.
Wie aber die konstitutionellen Einrichtungen
mannigfach an altständische Erinnerungen an-
knüpfen, so hat sich in den mittelstaatlichen Ver-
fassungsurkunden auch die periodische Steuer-
bewilligung behauptet. Nach 8 54 der badischen
Verfassungsurkunde wird das Auflagengesetz in
der Regel für zwei Jahre gegeben. Die Gesetze
über die einzelnen Steuern stellen daher nur die
allgemeinen Grundsätze der Besteuerung fest.
Die Bestimmung der zu erhebenden Steuersätze
erfolgt erst durch das Auflagengesetz, in dem
* Vol. v. Fhilippowich, Gesetze über die direkten
Steuern, Freiburg i. B. 1888, in Rosins Handbibliothek,