Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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allein die Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen 
ihre Rechtsgrundlage findet. 
Im Anschlusse an die ältere Volkswirtschafts- 
lehre 'werden diejenigen Steuern, die das Ein- 
kommen, das Vermögen oder einzelne Teile von 
beiden unmittelbar ergreifen, als direkte Steuern 
bezeichnet. Solcher direkten Steuern gab es bisher 
in Baden sechs: 1. Grund- und Gefällsteuer, 2. Ge- 
bäudesteuer, 3. Gewerbsteuer,‘ 4. Kapitalrenten- 
steuer, 5. Einkommensteuer, 6. Beförsterungs- 
steuer. An die Stelle der vier erstgenannten 
Steuern tritt vom Jahre 1908 ab eine einheitliche 
Vermögenssteuer. 
1. Vermögenssteuer. Sie tritt vom Jahre 1908 
ab an die Stelle der früheren Ertragssteuern 
und bildet die notwendige Ergänzung der Ein- 
kommensteuer. Die Rechtsgrundlage ist gegeben 
in dem Gesetze vom 28. September 1906 (G.u.V.Bl. 
Nr. XXXX, S. 421), dazu Vollz.V. vom 24. No- 
vember 1906 (a. a. OÖ. Nr. LII, S. 721). 
Während die Kapitalrentensteuer, dem Sy- 
steme der Ertragsteuern entsprechend, nur den 
Ertrag des Kapitalvermögens traf, ist Gegenstand 
der Vermögenssteuer das Vermögen schlechthin 
nach Abzug der Schulden, sei es, daß es in Liegen- 
schaften, Betriebskapital für Gewerbe, Land- und 
Forstwirtschaft im Großherzogtum oder Kapital- 
vermögen besteht. Subjektiv steuerpflichtig sind 
alle im Großherzogtum wohnenden Reichsange- 
hörigen, unter gewissen Voraussetzungen auch 
Ausländer, namentlich wenn sie im Großherzog- 
tume eine gewinnzielende Tätigkeit ausüben, aber 
auch die juristischen Personen einschließlich der 
offenen Handelsgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften, jedoch nicht Reich, Staat und 
öffentliche Verbände. 
Die Veranlagung des steuerbaren Vermögens
	        
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