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allein die Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen
ihre Rechtsgrundlage findet.
Im Anschlusse an die ältere Volkswirtschafts-
lehre 'werden diejenigen Steuern, die das Ein-
kommen, das Vermögen oder einzelne Teile von
beiden unmittelbar ergreifen, als direkte Steuern
bezeichnet. Solcher direkten Steuern gab es bisher
in Baden sechs: 1. Grund- und Gefällsteuer, 2. Ge-
bäudesteuer, 3. Gewerbsteuer,‘ 4. Kapitalrenten-
steuer, 5. Einkommensteuer, 6. Beförsterungs-
steuer. An die Stelle der vier erstgenannten
Steuern tritt vom Jahre 1908 ab eine einheitliche
Vermögenssteuer.
1. Vermögenssteuer. Sie tritt vom Jahre 1908
ab an die Stelle der früheren Ertragssteuern
und bildet die notwendige Ergänzung der Ein-
kommensteuer. Die Rechtsgrundlage ist gegeben
in dem Gesetze vom 28. September 1906 (G.u.V.Bl.
Nr. XXXX, S. 421), dazu Vollz.V. vom 24. No-
vember 1906 (a. a. OÖ. Nr. LII, S. 721).
Während die Kapitalrentensteuer, dem Sy-
steme der Ertragsteuern entsprechend, nur den
Ertrag des Kapitalvermögens traf, ist Gegenstand
der Vermögenssteuer das Vermögen schlechthin
nach Abzug der Schulden, sei es, daß es in Liegen-
schaften, Betriebskapital für Gewerbe, Land- und
Forstwirtschaft im Großherzogtum oder Kapital-
vermögen besteht. Subjektiv steuerpflichtig sind
alle im Großherzogtum wohnenden Reichsange-
hörigen, unter gewissen Voraussetzungen auch
Ausländer, namentlich wenn sie im Großherzog-
tume eine gewinnzielende Tätigkeit ausüben, aber
auch die juristischen Personen einschließlich der
offenen Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschaften, jedoch nicht Reich, Staat und
öffentliche Verbände.
Die Veranlagung des steuerbaren Vermögens