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erfolgt nach dem Grundstückskataster, dem Ge-
bäudekataster, dem Kataster für das Betriebs-
vermögen und dem Kapitalkataster. Dabei kom-
men Kapitalschulden bis zur Hälfte der ver-
anlagten Vermögenssteuerwerte in Abzug. Die
Grundlage bildet eine Steuererklärung, die jeder
abzugeben hat, wenn er vermögenssteuerpflichtig
wird, oder sein Vermögen sich in einem Jahre
um wenigstens 100 Mk. vermehrt oder ver-
mindert hat. Danach erfolgt die Veranlagung
durch den Schatzungsrat.
Der für je 100 Mk. Vermögenssteueranschlag
zu entrichtende Steuerbetrag bildet den Steuer-
fuß. Den Vermögenssteuerfuß bestimmt für jede
Budgetperiode das Finanzgesetz.
2. Einkommensteuer. Dem süddeutschen Sy-
steme der Ertragssteuern war eine allgemeine Ein-
kommensteuer lange fremd. Die Grund-, Gewerbe-
und Kapitalrentensteuern fanden vielmehr für den
Arbeitsertrag eine Ergänzung in Dienst- und Be-
soldungssteuern, in Baden seit dem Gesetze vom
31. Oktober 1820 Klassensteuer genannt. Erst
das Einkommensteuergesetz vom 20. Juni 1884
(G.u.V.Bl. Nr. XX VIII, S. 321) nebst verschie-
denen Ergänzungen hat eine allgemeine Einkom-
mensteuer eingeführt.
Steuerpflichtig ist alles Einkommen aus
Grundbesitz, Gewerbebetrieb, Dienstverhältnis
oder gewinnbringender Beschäftigung und Ka-
pitalvermögen, auch wenn es durch andere Steuern
schon getroffen wird, nach Abzug der zum Er-
werbe nötigen Auslagen, der auf den Einkommens-
quellen ruhenden Lasten und der Schuldenzinsen.
Die Steuer wird erhoben von Inländern und
Ausländern, die ihren Wohnsitz im Großherzog-
tume haben, unbeschadet der reichsrechtlichen
Vorschriften über die Vermeidung der Doppel-
Bornhak, Baden. 10