Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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erfolgt nach dem Grundstückskataster, dem Ge- 
bäudekataster, dem Kataster für das Betriebs- 
vermögen und dem Kapitalkataster. Dabei kom- 
men Kapitalschulden bis zur Hälfte der ver- 
anlagten Vermögenssteuerwerte in Abzug. Die 
Grundlage bildet eine Steuererklärung, die jeder 
abzugeben hat, wenn er vermögenssteuerpflichtig 
wird, oder sein Vermögen sich in einem Jahre 
um wenigstens 100 Mk. vermehrt oder ver- 
mindert hat. Danach erfolgt die Veranlagung 
durch den Schatzungsrat. 
Der für je 100 Mk. Vermögenssteueranschlag 
zu entrichtende Steuerbetrag bildet den Steuer- 
fuß. Den Vermögenssteuerfuß bestimmt für jede 
Budgetperiode das Finanzgesetz. 
2. Einkommensteuer. Dem süddeutschen Sy- 
steme der Ertragssteuern war eine allgemeine Ein- 
kommensteuer lange fremd. Die Grund-, Gewerbe- 
und Kapitalrentensteuern fanden vielmehr für den 
Arbeitsertrag eine Ergänzung in Dienst- und Be- 
soldungssteuern, in Baden seit dem Gesetze vom 
31. Oktober 1820 Klassensteuer genannt. Erst 
das Einkommensteuergesetz vom 20. Juni 1884 
(G.u.V.Bl. Nr. XX VIII, S. 321) nebst verschie- 
denen Ergänzungen hat eine allgemeine Einkom- 
mensteuer eingeführt. 
Steuerpflichtig ist alles Einkommen aus 
Grundbesitz, Gewerbebetrieb, Dienstverhältnis 
oder gewinnbringender Beschäftigung und Ka- 
pitalvermögen, auch wenn es durch andere Steuern 
schon getroffen wird, nach Abzug der zum Er- 
werbe nötigen Auslagen, der auf den Einkommens- 
quellen ruhenden Lasten und der Schuldenzinsen. 
Die Steuer wird erhoben von Inländern und 
Ausländern, die ihren Wohnsitz im Großherzog- 
tume haben, unbeschadet der reichsrechtlichen 
Vorschriften über die Vermeidung der Doppel- 
Bornhak, Baden. 10
	        
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