146
besteuerung im Gesctze vom 30. Mai 1870, ferner
von Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Gehalts-,
Pensions- und Wartegeldbezügen aus dem Groß-
herzogtume auch ohne Wohnsitz, von Aktien- und
Aktienkommanditgesellschaften hinsichtlich ihres
inländischen Geschäftsbetriebes. Befreit sind Ein-
kommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb
außerhalb des Großherzogtums, Zivilliste und
Apanagen des Großherzoglichen Hauses, Militär-
cinkommen der Unteroffiziere und Gemeinen un-
bedingt, anderer Personen für den Fall der Mobil-
machung, Militärpensionen der Unteroffiziere und
Gemeinen, Dienstbezüge der Gendarmen vom Ober-
wachtmeister abwärts, Sterbequartale und Ein-
kommen unter 500 Mk.
Die Veranlagung erfolgt auf Grund von all-
jährlichen Steuererklärungen der Steuerpflich-
tigen durch den Schatzungsrat. Die Rechtsmittel
sind Beschwerde an die Steuerdirektion und gegen
deren Entscheidung Klage beim Verwaltungsge-
richtshofe.
“Aus dem Jahresbetrage des gesamten steuer-
baren Einkommens wird nach Abrundung auf
eine durch 100 teilbare Zahl der Steueranschlag
gebildet und zwar bei niederen Einkommen
in geringerem Prozentsatze (Degression), bei
größeren in höherem (Progression). Auf Grund
des Steueranschlags bestimmt das Finanzgesetz
den Steuerfuß in Mark und Pfennig auf je 100 Mk.
Steueranschlag mit steigenden Prozentsätzen bei
Steueranschlägen von 250000 Mk. an.
3. Beförsterungssteuer. Sie beruht auf dem
Gesetze vom 14. Mai 1828 (R.Bl. Nr. VII, S. 57).
Für die unmittelbare Beförsterung der Gemeinde-
und Körperschaftswaldungen und der sonst unter
staatliche Beförsterung gestellten Waldungen
wird von den Waldeigentümern eine Zusatzsteuer