Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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erscheint und nur den Nettoertrag nach Abzug 
der Verwaltungskosten an die Reichskasse abzu- 
liefern hat. 
Die Verwaltung der indirekten Abgaben er- 
folgt im allgemeinen durch die bureaukratisch 
organisierten Hauptzoll- und Steuerämter. Nur 
die Liegenschafts-, Erbschafts- und Schenkungs- 
akzise wird von den Beamten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit eingezogen. Die obere Verwaltung 
führt unter dem Finanzministerium für die 
Landessteuern die Steuerdirektion, für die Reichs- 
steuern die Zolldirektion. 
Eng verwandt mit den indirekten Steuern 
sind die Regalien und Gebühren. 
Die Regalien haben im älteren deutschen 
Staate als die vom Reiche verliehenen Hoheits- 
rechte, besonders solche nutzbarer Natur, die dann 
auch weiter verliehen werden konnten, eine große 
Rolle gespielt. Die frühere Bedeutung der nutz- 
baren Regalien ist aber jetzt verschwunden. 
Einige, wie Gericht und Polizei, sind wirkliche 
Hoheitsrechte, andere wie Jagd und Fischerei 
freie gesetzlich geregelte Aneignungsrechte, noch 
andere, wie Judenschutz, gegenstandslos gewor- 
den. Es bleibt nur ein kleiner Rest übrig. Hier- 
her können gerechnet werden die Zugehörden des 
Staatseigentums, wie Wege, Straßen und Gassen, 
soweit sie einen Nutzen abwerfen, herrenlose 
Sachen einschließlich der Fundsachen und erb- 
lose Verlassenschaften (Art. 539, 713 bad. L.R. 
88 981, 1930 B.G.B., Art. 139 E.G. zum B.G.B.), 
Anlandungen des Rheins und Salzablagerungen 
und Solquellen (vgl. $ 38). 
Viel wichtiger sind die aus den Regalien ent- 
wickelten Gebühren, die sich hauptsächlich aus 
dem früheren Gerichtsregale entwickelt haben.
	        
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