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erscheint und nur den Nettoertrag nach Abzug
der Verwaltungskosten an die Reichskasse abzu-
liefern hat.
Die Verwaltung der indirekten Abgaben er-
folgt im allgemeinen durch die bureaukratisch
organisierten Hauptzoll- und Steuerämter. Nur
die Liegenschafts-, Erbschafts- und Schenkungs-
akzise wird von den Beamten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit eingezogen. Die obere Verwaltung
führt unter dem Finanzministerium für die
Landessteuern die Steuerdirektion, für die Reichs-
steuern die Zolldirektion.
Eng verwandt mit den indirekten Steuern
sind die Regalien und Gebühren.
Die Regalien haben im älteren deutschen
Staate als die vom Reiche verliehenen Hoheits-
rechte, besonders solche nutzbarer Natur, die dann
auch weiter verliehen werden konnten, eine große
Rolle gespielt. Die frühere Bedeutung der nutz-
baren Regalien ist aber jetzt verschwunden.
Einige, wie Gericht und Polizei, sind wirkliche
Hoheitsrechte, andere wie Jagd und Fischerei
freie gesetzlich geregelte Aneignungsrechte, noch
andere, wie Judenschutz, gegenstandslos gewor-
den. Es bleibt nur ein kleiner Rest übrig. Hier-
her können gerechnet werden die Zugehörden des
Staatseigentums, wie Wege, Straßen und Gassen,
soweit sie einen Nutzen abwerfen, herrenlose
Sachen einschließlich der Fundsachen und erb-
lose Verlassenschaften (Art. 539, 713 bad. L.R.
88 981, 1930 B.G.B., Art. 139 E.G. zum B.G.B.),
Anlandungen des Rheins und Salzablagerungen
und Solquellen (vgl. $ 38).
Viel wichtiger sind die aus den Regalien ent-
wickelten Gebühren, die sich hauptsächlich aus
dem früheren Gerichtsregale entwickelt haben.