Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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nungsergebnissen unter Erläuterung der Unter- 
schiede enthält, hat die Oberrechnungskammer 
unter eigener Verantwortlichkeit über die Ergeb- 
nisse der Prüfung und die Richtigkeit der Rech- 
nungen eine zusammenfassende Denkschrift und 
besondere Bemerkungen beizufügen. 
Das Staatsschuldenwesen findet seine ver- 
fassungsrechtliche Grundlage in der nach 8 57 
der Verfassungsurkunde notwendigen Zustim- 
mung der Stände oder des ständischen Ausschusses 
zu den Staatsanleihen. Die Aufnahme der An- 
leihen selbst erfolgt durch die dazu allein ver- 
fassungsmäßig ermächtigten Staatsstellen, bei An- 
leihen zu allgemeinen Staatszwecken die Amor- 
tisationskasse, bei solchen für Zwecke des Eisen- 
bahnbaues die Eisenbahnschuldentilgungskasse. 
Die näheren Bestimmungen enthalten die Gesetze 
vom 31. Dezember 1831 über die Verfassung und 
Verwaltung der Amortisationskasse (R.Bl. 1832 
Nr. I,’S. 21) mit einer Novelle vom 22. Juni 1837 
R.Bl. Nr. XVIII, S. 119) und vom 10. September 
1842 über die Errichtung der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse (R.Bl. Nr. XX VII, S. 241). Beide 
Gesetze sind zu Bestandteilen der Verfassungs- 
urkunde selbst erklärt. 
Die Anleihen werden regelmäßig in Inhaber- 
papiere zerlegt, die börsenmäßig gehandelt werden 
können. Der Gläubiger hat kein Kündigungsrecht 
und kann sein Gläubigerrecht nur durch Verkauf 
des Papieres zum Börsenkurse verwirklichen. Der 
Staat tilgt die Anleihe nach einem festen Plane. 
Alle das Staatsschuldenwesen berührenden 
Einnahmen müssen in der zur Verzinsung und 
Tilgung der allgemeinen Staatsschuld bestehende 
Amortisationskasse fließen. Diese leistet die ent- 
sprechenden Zahlungen. Einnahmen wie Ausgaben 
bleiben von anderen Staatskassen getrennt. Die
	        
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