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nungsergebnissen unter Erläuterung der Unter-
schiede enthält, hat die Oberrechnungskammer
unter eigener Verantwortlichkeit über die Ergeb-
nisse der Prüfung und die Richtigkeit der Rech-
nungen eine zusammenfassende Denkschrift und
besondere Bemerkungen beizufügen.
Das Staatsschuldenwesen findet seine ver-
fassungsrechtliche Grundlage in der nach 8 57
der Verfassungsurkunde notwendigen Zustim-
mung der Stände oder des ständischen Ausschusses
zu den Staatsanleihen. Die Aufnahme der An-
leihen selbst erfolgt durch die dazu allein ver-
fassungsmäßig ermächtigten Staatsstellen, bei An-
leihen zu allgemeinen Staatszwecken die Amor-
tisationskasse, bei solchen für Zwecke des Eisen-
bahnbaues die Eisenbahnschuldentilgungskasse.
Die näheren Bestimmungen enthalten die Gesetze
vom 31. Dezember 1831 über die Verfassung und
Verwaltung der Amortisationskasse (R.Bl. 1832
Nr. I,’S. 21) mit einer Novelle vom 22. Juni 1837
R.Bl. Nr. XVIII, S. 119) und vom 10. September
1842 über die Errichtung der Eisenbahnschulden-
tilgungskasse (R.Bl. Nr. XX VII, S. 241). Beide
Gesetze sind zu Bestandteilen der Verfassungs-
urkunde selbst erklärt.
Die Anleihen werden regelmäßig in Inhaber-
papiere zerlegt, die börsenmäßig gehandelt werden
können. Der Gläubiger hat kein Kündigungsrecht
und kann sein Gläubigerrecht nur durch Verkauf
des Papieres zum Börsenkurse verwirklichen. Der
Staat tilgt die Anleihe nach einem festen Plane.
Alle das Staatsschuldenwesen berührenden
Einnahmen müssen in der zur Verzinsung und
Tilgung der allgemeinen Staatsschuld bestehende
Amortisationskasse fließen. Diese leistet die ent-
sprechenden Zahlungen. Einnahmen wie Ausgaben
bleiben von anderen Staatskassen getrennt. Die