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In letzter Linie haben die Kirchen ein Be-
steuerungsrecht und zwar die Kirchengemeinden
für örtliche kirchliche Bedürfnisse seit dem Ge-
setze vom 26. Juli 1888, die Landeskirchen für
allgemeine kirchliche Bedürfnisse seit dem Gesetze
vom 17. Juni 1892, zusammengefaßt in dem Orts-
und Landeskirchensteuergesetze vom 20. November
1906. Für erstere bedarf es einer Beschlußfassung
der Gemeindeorgane, und die Aufbringung er-
folgt durch Zuschläge zu den Staatssteuern. Auch
zu allgemeinen Steuern ist die Beschlußfassung
einer Vertretung der Kirchengenossen erforder-
lich und gleicherweise eine Umlegung geboten.
Streitigkeiten über die Besteuerung werden vom
Verwaltungsgerichtshofe entschieden.
843. Die evangelische Kirche.
Die evangelisch-protestantische Kirche ist ver-
möge der Unionsakte vom 15. August 1821 aus
der evangelisch-lutherischen und aus der evan-
gelisch-reformierten Kirche erwachsen. Mitglieder
dieser Kirche sind alle im Großherzogtume dau-
ernd befindlichen physischen Personen, welche
sich zu diesem Bekenntnisse halten.
Die Kirchenverwaltung ist durch staatlich
genehmigtes Kirchengesetz vom 5. September
1861 (R.Bl. Nr. XLIII, S. 535) festgestellt.
Die evangelisch-protestantische Kircha ist nach
ihrem Glaubensbekenntnisse ein Teil der evan-
gelischen Kirche Deutschlands, rechtlich be-
trachtet ein eigener verfassungsrechtlicher Or-
ganismus. Als solcher hat sie Selbstverwaltung
durch ihre Organe unbeschadet der Rechte des
Staates. Sie bleibt aber auf das engste mit dem
Staate verbunden, da der Großherzog als Landes-
bischof das landesherrliche Kirchenregiment hat.
Die Grundlage bildet die Einzelgemeinde mit