Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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In letzter Linie haben die Kirchen ein Be- 
steuerungsrecht und zwar die Kirchengemeinden 
für örtliche kirchliche Bedürfnisse seit dem Ge- 
setze vom 26. Juli 1888, die Landeskirchen für 
allgemeine kirchliche Bedürfnisse seit dem Gesetze 
vom 17. Juni 1892, zusammengefaßt in dem Orts- 
und Landeskirchensteuergesetze vom 20. November 
1906. Für erstere bedarf es einer Beschlußfassung 
der Gemeindeorgane, und die Aufbringung er- 
folgt durch Zuschläge zu den Staatssteuern. Auch 
zu allgemeinen Steuern ist die Beschlußfassung 
einer Vertretung der Kirchengenossen erforder- 
lich und gleicherweise eine Umlegung geboten. 
Streitigkeiten über die Besteuerung werden vom 
Verwaltungsgerichtshofe entschieden. 
843. Die evangelische Kirche. 
Die evangelisch-protestantische Kirche ist ver- 
möge der Unionsakte vom 15. August 1821 aus 
der evangelisch-lutherischen und aus der evan- 
gelisch-reformierten Kirche erwachsen. Mitglieder 
dieser Kirche sind alle im Großherzogtume dau- 
ernd befindlichen physischen Personen, welche 
sich zu diesem Bekenntnisse halten. 
Die Kirchenverwaltung ist durch staatlich 
genehmigtes Kirchengesetz vom 5. September 
1861 (R.Bl. Nr. XLIII, S. 535) festgestellt. 
Die evangelisch-protestantische Kircha ist nach 
ihrem Glaubensbekenntnisse ein Teil der evan- 
gelischen Kirche Deutschlands, rechtlich be- 
trachtet ein eigener verfassungsrechtlicher Or- 
ganismus. Als solcher hat sie Selbstverwaltung 
durch ihre Organe unbeschadet der Rechte des 
Staates. Sie bleibt aber auf das engste mit dem 
Staate verbunden, da der Großherzog als Landes- 
bischof das landesherrliche Kirchenregiment hat. 
Die Grundlage bildet die Einzelgemeinde mit
	        
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