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Selbstverwaltung durch ihre Organe. Aus der
Wahl der selbständigen Männer von wenigstens
25 Jahren, die nicht aus besonderen Gründen aus-
geschlossen sind, werden Gemeindevertreter in
der Zahl von 20 bis 80 gewählt. Sie bilden mit
den Mitgliedern des Kirchengemeinderates die
Kirchengemeindeversammlung. Diese hat die
Wahl der Kirchenältesten vorzunehmen, bei der
Besetzung der Pfarrstellen im gesetzlichen Um-
fange und bei der Vermögensverwaltung mitzu-
wirken. Der Kirchengemeinderat besteht aus den
ein Pfarramt verwaltenden Geistlichen und den
Kirchenältesten. Er hat die Sorge für das Wohl
der Gemeinde und die Verwaltung ihrer Ange-
legenheiten.
Die Pfarreien werden, soweit das Patronat
nicht Platz greift, derart besetzt, daß der Ober-
kirchenrat von den Bewerbern drei auswählt und
mit Genehmigung des Großherzogs der Gemeinde
nennt. Der Kirchengemeinderat wählt daraus
einen, der dem Großherzoge präsentiert und von
ihm zum Pfarrer ernannt wird.
Die Kirchengemeinden einer Diözese bilden
eine Diözesangemeinde mit einer Diözesansynode.
Auf dieser sind sämtliche ein Pfarramt verwalten-
den Geistlichen und eine gleiche Anzahl von
Kirchenältesten, die von den Kirchengemeinderäten
auf zwei Jahre gewählt werden, vertreten. Den
Vorsitz führt der Dekan, der von der Synode aus
ihren geistlichen Mitgliedern auf sechs Jahre
unter Bestätigung des Oberkirchenrates gewählt
wird. Außerdem wählt die Synode zwei geistliche
und zwei weltliche Mitglieder, die mit dem Dekane
den Diözesanausschuß bilden. Die Diözesansynode,
welche sich alljährlich versammelt, hat die aus
dem kirchlichen und sittlichen Zustande der
Diözese sich ergebenden Anordnungen zu treffen.
Bornhuk, Baden. 11