Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Der Diözesanausschuß hat die Geschäftsleitung 
und die Aufsicht über die einzelnen Gemeinden. 
Alle Kirchengemeinden zusammen bilden die 
l.andeskirche. welche durch die Generalsynode 
vertreten und durch den Oberkirchenrat verwaltet 
wird. 
Die Generalsynode besteht aus dem Prälaten 
der evangelischen Landeskirche, sieben vom Groß- 
herzoge ernannten Mitgliedern, darunter einem 
Mitgliede der theologischen Fakultät zu Heidel- 
berg und 48 gewählten Abgeordneten, 24 geist- 
lichen. welche durch die geistlichen Mitglieder der 
Diözesansynode, und 24 weltlichen, die durch 
Wahlmänner von den Kirchenältesten gewählt. 
werden. In Steuersachen als ‚Steuersynode‘ be- 
schließen nur die 24 gewählten weltlichen Ab- 
geordneten und 6 geistliche, die die geistlichen 
Abgeordneten aus ıhrer Mitte wählen. Die Ver- 
handlungen leitet der gewählte Präsident. Die 
Einberufung der Generalsynode erfolgt mindestens 
alle fünf Jahre durch den Großherzog. Die Mit- 
glieder des Oberkirchenrates wie des Staats- 
ministeriums müssen auf Verlangen jederzeit ge- 
hört werden. Die Synode bildet einen Synodal- 
ausschuß, dessen Mitglieder außerordentliche Mit- 
glieder des Oberkirchenrates sind. 
Der Oberkirchenrat besteht aus dem Präsi- 
denten und der erforderlichen Anzahl von geist- 
lichen und weltlichen Mitgliedern, die vom Groß- 
herzoge ernannt werden. Er ist das Organ des 
Großherzogs für die Ausübung des landesherr- 
lichen Kirchenregiments. Doch ist gegen den Ober- 
kirchenrat da, wo er zuerst oder gegen die unteren 
Stellen entschieden hat, die Beschwerde an den 
Großherzog persönlich zulässig. 
Kirchengesetze werden vom Großherzoge unter 
Zustimmung der Generalsynode erlassen. Die
	        
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