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Generalsynode kontrolliert außerdem die Verwal-
tung und hat bei Feststellung der Einnahmen
und Ausgaben mitzuwirken. Der Oberkirchenrat
führt die laufende Verwaltung und Aufsicht.
& 44. Die katholische Kirche.*)
Die grundlegende Neugestaltung der Vei-
fassung der katholischen Kirche in Baden erfolgte
durch die päpstlichen Bullen Provida sollersque
vom 16. August 1821 und Ad dominici gregis
custodiam vom 11. April 1827, die durch landes-
herrliche Verordnung vom 16. Oktober 1827 un-
beschadet der staatlichen Hoheitsrechte verkündet
und genehmigt wurden.
Danach bildet Baden mit anderen südwest-
deutschen Staaten die oberrheinische Kirchen-
provinz unter dem Erzbistume Freiburg, dem als
Suffragane die Bischöfe von Mainz, Fulda, Rotten-
burg und Limburg unterstellt sind. Das eigent-
liche Erzbistum Freiburg wird gebildet durch
das Gebiet des Großherzogtums Baden und der
Hohenzollernschen Lande.
Die Besetzung des erzbischöflichen Stuhles er-
folgt durch Wahl des Domkapitels. Dieses hat
innerhalb eines Monats dem Großherzoge eine
Liste aller derjenigen, dem Diözesanklerus an-
gehörigen Personen vorzulegen, die für die Stelle
geeignet erscheinen. Schon vor der Wahl soll
sich das Wahlkollegium im allgemeinen verge-
wissern, daß die in Aussicht genommenen Kan-
didaten dem Großherzoge angenehm sind. Von
der Liste insbesondere kann die Regierung
dıe minder genehmen Personen streichen, doch
müssen so viele übrig bleiben, daß noch eine
Wahl möglich ist. Auf Grund der unbeanstandeten
*) Vgl. Heiner, Gesctze, die katholische Kirche betreffer.d.
Freiburg i. B. 1890, in Rosins Handbibliothek.
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