Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Liste nimmt das Kapitel die Wahl vor und legt 
die Wahlurkunde binnen Monatsfrist dem Papste 
vor. Der Papst bestätigt auf Grund vorgenom- 
menen Informativprozesses die Wahl oder ordnet 
eine Neuwahl an. Der Erzbischof leistet vor der 
Konsekration dem Großherzoge einen Treueid. 
Bei Erledigung von Stellen des Domkapitels 
hat abwechselnd der Erzbischof oder das Kapitel 
der großherzoglichen Regierung eine Liste von 
vier Kandidaten vorzulegen. Daraus sind die 
minder genehmen zu streichen. Aus den übrigen 
ernennt der Erzbischof oder das Kapitel, und der 
Erzbischof erteilt die kanonische Einsetzung. 
Die geistliche Regierung und Verwaltung 
führt das erzbischöfliche Ordinariat. Dieses wird 
gebildet aus den Mitgliedern des Domkapitels und 
den vom Erzbischofe ernannten außerordentlichen 
Räten und Assessoren, die der Regierung genehm 
sein müssen. 
Zur Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit, 
namentlich in Ehesachen und Disziplinarsachen 
der Geistlichen, ist das erzbischöfliche Ordinariat 
bestellt, wozu ein Mitglied des Domkapitels, ein 
defensor matrimonii und vier Räte gehören. Die 
zweite Instanz bildet kraft päpstlicher Delegation 
der Bischof von Rottenburg, die dritte der Erz- 
bischof von Köln. 
Als allgemeinen Vertreter hat der Erzbischof 
nach Maßgabe des katholischen Kirchenrechtes 
in Ausübung seiner jurisdiktionellen Befugnisse 
den Generalvikar. Bei Erledigung des erzbischöf- 
lichen Stuhles wird vom Domkapitel ein Kapitels- 
vikar oder Bistumsverweser gewählt. General- 
wie Kapitelsvikar müssen der großherzoglichen 
Regierung genehm sein.. 
Für die örtliche Verwaltung dienen als Organe 
des Erzbischofs die Dekane. Diese werden in
	        
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