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Liste nimmt das Kapitel die Wahl vor und legt
die Wahlurkunde binnen Monatsfrist dem Papste
vor. Der Papst bestätigt auf Grund vorgenom-
menen Informativprozesses die Wahl oder ordnet
eine Neuwahl an. Der Erzbischof leistet vor der
Konsekration dem Großherzoge einen Treueid.
Bei Erledigung von Stellen des Domkapitels
hat abwechselnd der Erzbischof oder das Kapitel
der großherzoglichen Regierung eine Liste von
vier Kandidaten vorzulegen. Daraus sind die
minder genehmen zu streichen. Aus den übrigen
ernennt der Erzbischof oder das Kapitel, und der
Erzbischof erteilt die kanonische Einsetzung.
Die geistliche Regierung und Verwaltung
führt das erzbischöfliche Ordinariat. Dieses wird
gebildet aus den Mitgliedern des Domkapitels und
den vom Erzbischofe ernannten außerordentlichen
Räten und Assessoren, die der Regierung genehm
sein müssen.
Zur Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit,
namentlich in Ehesachen und Disziplinarsachen
der Geistlichen, ist das erzbischöfliche Ordinariat
bestellt, wozu ein Mitglied des Domkapitels, ein
defensor matrimonii und vier Räte gehören. Die
zweite Instanz bildet kraft päpstlicher Delegation
der Bischof von Rottenburg, die dritte der Erz-
bischof von Köln.
Als allgemeinen Vertreter hat der Erzbischof
nach Maßgabe des katholischen Kirchenrechtes
in Ausübung seiner jurisdiktionellen Befugnisse
den Generalvikar. Bei Erledigung des erzbischöf-
lichen Stuhles wird vom Domkapitel ein Kapitels-
vikar oder Bistumsverweser gewählt. General-
wie Kapitelsvikar müssen der großherzoglichen
Regierung genehm sein..
Für die örtliche Verwaltung dienen als Organe
des Erzbischofs die Dekane. Diese werden in