Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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den einzelnen Landkapiteln von den Geistlichen 
des betreffenden Kapitels gewählt und vom Erz- 
bischofe bestätigt. 
Einer besonderen Kontrolle nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 9. Oktober 1860 unterliegt das 
Ordenswesen. 
Ohne die — jederzeit widerrufliche — 
Genehmigung der Staatsregierung darf kein 
religiöser Orden eingeführt und keine einzelne 
Anstalt eines eingeführten Ordens errichtet wer- 
den. Den Mitgliedern eines religiösen Ordens oder 
einer ordensähnlichen Kongregation ist jede Lehr- 
tätigkeit an Lehr- und Erziehungsanstalten des 
Großherzogtums untersagt, doch kann die Re- 
gierung widerruflich Ausnahmen zulassen. Derzeit 
sind im Großherzogtume nur einzelne Frauen- 
orden genehmigt. 
Im übrigen unterliegt die katholische Kirche 
der Staatsaufsicht in demselben Umfange wie die 
evangelisch-protestantische. 
845. Das Volksschulwesen. 
Schon das XIII. Organisationsedikt vom 
13. Mai 1803 hatte Bestimmungen über das 
Schulwesen getroffen, die demnächst durch das 
Volksschulgesetz vom 28. Mai 1835 ersetzt wur- 
den. Dieses wurde später mannigfach abgeändert 
und gilt jetzt in der Gestalt des Gesetzes vom 
13. Mai 1892 (G.u.V.Bl. Nr. XII, S. 169) bzw. 
17. Juli 1902 (Nr. XIII, S. 187) und 19. Juli 1906 
Nr. XIV, S. 189). Gegenüber den Kirchen betont 
S 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 den staat- 
lichen Charakter alles Unterrichtswesens. 
Die Grundlage bildet die allgemeine Schul- 
pflicht der Eltern oder ihrer Stellvertreter, für 
den Elementarunterricht ihrer Pflegebefohlenen 
während des schulpflichtigen Alters vom 6. bis
	        
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