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den einzelnen Landkapiteln von den Geistlichen
des betreffenden Kapitels gewählt und vom Erz-
bischofe bestätigt.
Einer besonderen Kontrolle nach Maßgabe des
Gesetzes vom 9. Oktober 1860 unterliegt das
Ordenswesen.
Ohne die — jederzeit widerrufliche —
Genehmigung der Staatsregierung darf kein
religiöser Orden eingeführt und keine einzelne
Anstalt eines eingeführten Ordens errichtet wer-
den. Den Mitgliedern eines religiösen Ordens oder
einer ordensähnlichen Kongregation ist jede Lehr-
tätigkeit an Lehr- und Erziehungsanstalten des
Großherzogtums untersagt, doch kann die Re-
gierung widerruflich Ausnahmen zulassen. Derzeit
sind im Großherzogtume nur einzelne Frauen-
orden genehmigt.
Im übrigen unterliegt die katholische Kirche
der Staatsaufsicht in demselben Umfange wie die
evangelisch-protestantische.
845. Das Volksschulwesen.
Schon das XIII. Organisationsedikt vom
13. Mai 1803 hatte Bestimmungen über das
Schulwesen getroffen, die demnächst durch das
Volksschulgesetz vom 28. Mai 1835 ersetzt wur-
den. Dieses wurde später mannigfach abgeändert
und gilt jetzt in der Gestalt des Gesetzes vom
13. Mai 1892 (G.u.V.Bl. Nr. XII, S. 169) bzw.
17. Juli 1902 (Nr. XIII, S. 187) und 19. Juli 1906
Nr. XIV, S. 189). Gegenüber den Kirchen betont
S 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 den staat-
lichen Charakter alles Unterrichtswesens.
Die Grundlage bildet die allgemeine Schul-
pflicht der Eltern oder ihrer Stellvertreter, für
den Elementarunterricht ihrer Pflegebefohlenen
während des schulpflichtigen Alters vom 6. bis