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nächst werden die Lehrergehälter aus der Staats-
kasse bezahlt, wofür die Gemeinden Jahresbeiträge
nach der Zahl der Schulkinder einzuzahlen haben.
Nur Wohnung oder Mietsentschädigung hat die
Gemeinde allein zu gewähren. Die Gemeinde ent-
nimmt ihre Beiträge zunächst aus den Erträgen
des etwa vorhandenen Schulvermögens, demnächst
aus dem von dem Unterhaltspflichtigen der
Kinder zu zahlenden Schulgelde, von dem Un-
vermögende befreit sind, und auf dessen Erhebung
die Gemeinde überhaupt verzichten kann. Im
übrigen ist der Schulaufwand, namentlich der für
die Schulgebäude, aus allgemeinen (remeinde-
mitteln aufzubringen.
Für die innere Einrichtung der Volksschule
ist der Grundsatz der Simultanschule maßgebend.
Der Unterricht wird sämtlichen schulpflichtigen
Kindern gemeinschaftlich erteilt mit Ausnahme
des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder ver-
schiedenen religiösen Bekenntnissen angehören.
Die Kirchen überwachen und besorgen den Re-
ligionsunterricht, sind aber an die vom Staate
ım Interesse der einheitlichen Leitung der Unter-
richts- und Erziehungsanstalten getroffenen An-
ordnungen gebunden. Im übrigen ist der Umfang
des Unterrichts in allgemeinen Zügen gesetzlich
bestimmt.
Für die Lehrer gelten die Bestimmungen des
Beamtengesetzes, die endgültig angestellten Haupt-
lehrer und Hauptlehrerinnen gelten als etats-
mäßige Beamte. Die Besetzung der Stellen er-
folgt durch die Oberschulbehörde, regelmäßig auf
Grund eines Ausschreibens. Mit dem Lehreramte
kann auf Verlangen der Kirchenbehörde der Or-
ganistendienst verbunden werden, dagegen ist die
Auferlegung von niederen kirchlichen Diensten
unzulässig. Die Gehälter sind gesetzlich geregelt