Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

167 
nächst werden die Lehrergehälter aus der Staats- 
kasse bezahlt, wofür die Gemeinden Jahresbeiträge 
nach der Zahl der Schulkinder einzuzahlen haben. 
Nur Wohnung oder Mietsentschädigung hat die 
Gemeinde allein zu gewähren. Die Gemeinde ent- 
nimmt ihre Beiträge zunächst aus den Erträgen 
des etwa vorhandenen Schulvermögens, demnächst 
aus dem von dem Unterhaltspflichtigen der 
Kinder zu zahlenden Schulgelde, von dem Un- 
vermögende befreit sind, und auf dessen Erhebung 
die Gemeinde überhaupt verzichten kann. Im 
übrigen ist der Schulaufwand, namentlich der für 
die Schulgebäude, aus allgemeinen (remeinde- 
mitteln aufzubringen. 
Für die innere Einrichtung der Volksschule 
ist der Grundsatz der Simultanschule maßgebend. 
Der Unterricht wird sämtlichen schulpflichtigen 
Kindern gemeinschaftlich erteilt mit Ausnahme 
des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder ver- 
schiedenen religiösen Bekenntnissen angehören. 
Die Kirchen überwachen und besorgen den Re- 
ligionsunterricht, sind aber an die vom Staate 
ım Interesse der einheitlichen Leitung der Unter- 
richts- und Erziehungsanstalten getroffenen An- 
ordnungen gebunden. Im übrigen ist der Umfang 
des Unterrichts in allgemeinen Zügen gesetzlich 
bestimmt. 
Für die Lehrer gelten die Bestimmungen des 
Beamtengesetzes, die endgültig angestellten Haupt- 
lehrer und Hauptlehrerinnen gelten als etats- 
mäßige Beamte. Die Besetzung der Stellen er- 
folgt durch die Oberschulbehörde, regelmäßig auf 
Grund eines Ausschreibens. Mit dem Lehreramte 
kann auf Verlangen der Kirchenbehörde der Or- 
ganistendienst verbunden werden, dagegen ist die 
Auferlegung von niederen kirchlichen Diensten 
unzulässig. Die Gehälter sind gesetzlich geregelt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.