Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

l. Teil. Verfassungsrecht. 
Kapitel I. Die Monarchie. 
84. Der Großherzog. 
Da die deutschen Einzelstaaten geschichtlich 
allein Schöpfungen ihrer Dynastien sind, ferner 
keine revolutionären Ereignisse den Zusammen- 
hang der rechtlichen Entwicklung innerhalb des 
Einzelstaates unterbrochen haben, kann von einer 
Volkssouveränität keine Rede sein. Wie alle 
Rechte der Landeshoheit in dem Landesherren 
vereinigt waren, so ist er mit Erweiterung der 
Landeshoheit zur souveränen Staatsgewalt durch 
die Auflösung des alten Reiches zum Inhaber 
aller Rechte der Staatsgewalt geworden. 
Der bis 1818 absolute Monarch hat sich nun 
durch den Erlaß der Verfassungsurkunde in der 
Ausübung der Staatsgewalt gewissen verfassungs- 
mäßigen Beschränkungen unterworfen, aber alle 
Rechte sind ihm geblieben. So gelangt die Ver- 
fassungsurkunde zu dem grundlegenden Satze des 
S 5, der der geschichtlichen Entwicklung und dem 
staatsrechtlichen Zustande aller monarchischen 
Einzelstaaten Deutschlands entspricht: ‚Der 
Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der 
Staatsgewalt und übt sie unter den in dieser 
Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen 
aus.“ 
Trotz der Verfassungsurkunde sind und 
bleiben alle Rechte der höchsten Staatsgewalt
	        
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