l. Teil. Verfassungsrecht.
Kapitel I. Die Monarchie.
84. Der Großherzog.
Da die deutschen Einzelstaaten geschichtlich
allein Schöpfungen ihrer Dynastien sind, ferner
keine revolutionären Ereignisse den Zusammen-
hang der rechtlichen Entwicklung innerhalb des
Einzelstaates unterbrochen haben, kann von einer
Volkssouveränität keine Rede sein. Wie alle
Rechte der Landeshoheit in dem Landesherren
vereinigt waren, so ist er mit Erweiterung der
Landeshoheit zur souveränen Staatsgewalt durch
die Auflösung des alten Reiches zum Inhaber
aller Rechte der Staatsgewalt geworden.
Der bis 1818 absolute Monarch hat sich nun
durch den Erlaß der Verfassungsurkunde in der
Ausübung der Staatsgewalt gewissen verfassungs-
mäßigen Beschränkungen unterworfen, aber alle
Rechte sind ihm geblieben. So gelangt die Ver-
fassungsurkunde zu dem grundlegenden Satze des
S 5, der der geschichtlichen Entwicklung und dem
staatsrechtlichen Zustande aller monarchischen
Einzelstaaten Deutschlands entspricht: ‚Der
Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der
Staatsgewalt und übt sie unter den in dieser
Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen
aus.“
Trotz der Verfassungsurkunde sind und
bleiben alle Rechte der höchsten Staatsgewalt