Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Der Großherzog genießt die mit seiner Stel- 
lung verbundenen Ehrenrechte. 
Hierher gehört zunächst der Titel. Die groß- 
herzogliche Würde, zuerst bei den Mediceern 
in Toskana eingeführt, hat seit der Rheinbunds- 
akte in Deutschland Eingang gefunden und ist 
damals auch von Baden angenommen worden. 
Nach modernem Völkerrechte gehört sie zu den 
Titeln mit königlichen Ehren. Der Großherzog 
führt demnach das Prädikat „Königliche Hoheit“, 
Mit dem Titel verbindet sich der Zusatz ‚von 
Gottes Gnaden“. Seinem Ursprunge nach ein 
Zeichen der Demut, bedeutet er staatsrechtlich 
die Unabhängigkeit von jeder höheren irdischen 
Gewalt. Die früher auch in Baden übliche Auf- 
nahme aller geschichtlichen Gebiete, aus denen 
sich der Staat zusammensetzte, in den Titel ist 
seit der Verordnung vom 24. November 1830 durch 
eine dem staatsrechtlichen Zustande des Einheits- 
staates entsprechende Formel ersetzt. Der Titel 
lautet daher „Von Gottes Gnaden, Großherzog 
von Baden, Herzog von Zähringen“. 
Dem einheitlichen Titel entspricht das mit 
diesem gleichzeitig festgesetzte einheitliche Wap- 
pen, roter Balken im gelben Felde mit der Königs- 
krone. 
Der Großherzog genießt ferner mit seinen 
Familienangehörigen Ehrenrechte durch Fürbitte 
im Kirchengebete, Landestrauer und die ihm nach 
der Militärkonvention zustehenden militärischen 
Ehrenrechte. 
Den Aufgaben der monarchischen Repräsen- 
tation dient endlich der Hofstaat. Seine Mit- 
glieder stehen aber, obgleich mit öffentlich an- 
erkannten Titeln ausgestattet, nur in einem privat- 
rechtlichen Dienstverhältnisse zum Landesherren 
und werden aus den Mitteln der Zivilliste besoldet.
	        
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