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Der Großherzog hat endlich gewisse Ver-
mögensrechte.
Im Patrimonialstaate waren Hof- und Landes-
verwaltung noch ungeschieden. Aus den Erträgen
des Kammergutes, der vom Reiche verliehenen
Regalien und ergänzend aus den von den Ständen
bewilligten Steuern bestritt der Landesherr unter-
schiedslos alle auftauchenden Bedürfnisse. Erst der
moderne Staat machte eine Auseinandersetzung
zwischen der privaten und der öffentlichen Sphäre
erforderlich.
Nach dem Vorgange von England bezeichnet
man die Privateinkünfte des Landesherren auf
Grund seiner öffentlichen Stellung in vielen kon-
tinentalen Staaten, u. a. auch in Baden, als Zivil-
liste. Der Name ist daher genommen, daß nach
der 1690 stattgefundenen Auseinandersetzung der
Landesherr aus seinen ordentlichen Einnahmen
auch die Kosten des Zivilstaatsdienstes nach einer
‚beigefügten Liste (Zivilliste) zu bestreiten hatte
(Macaulay, History of England, Tauchnitz edition,
Bd. 5, S. 223). Später wurden diese Kosten auch
auf den Parlamentsetat übernommen, so daß für
die Zivilliste nur die Kosten des Hofhaltes übrig
blieben. In den kontinentalen Staaten war das
von Anfang an der Fall.
Die bestrittene Frage nach dem Eigentum der
Domänen entscheidet 8 59 der badischen Ver-
fassungsurkunde dahin, daß sie nach allgemein
anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürsten-
rechtes unstreitiges Patrimonialeigentum des Re-
genten und seiner Familie sind. Ihre Erträge
sollen jedoch außer der darauf radizierten Zivil-
liste und anderen darauf haftenden Lasten zur
Deckung der Staatsbedürfnisse dienen. Die Do-
mänenverwaltung erfolgt durch eine Staats-
behörde.