Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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gesetze und Familienstatute vom 4. Oktober 1817 
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des ge- 
meinen deutschen Staatsrechtes die Primogenitur. 
Es wird also erst die älteste, dann die folgende 
usw. vom Großherzog Karl Friedrich abstam- 
mende Linie mit unbeschränktem Repräsentations- 
rechte bis in die entferntesten Grade und unter 
Brüdern mit dem Vorrechte der Erstgeburt be- 
rufen. Dabei ist die Thronfolgeberechtigung der 
aus der dritten Ehe Karl Friedrichs stammen- 
den Grafen von Hochberg unter Erhebung zu 
badischen Prinzen und Markgrafen ausdrücklich 
anerkannt. 
Erst nach vollständiger Erschöpfung der 
ordentlichen Thronfolge findet eine außerordent- 
liche kognatische Thronfolge statt, die durch das 
Hausgesetz vom 4. Oktober 1817 vorgesehen ist. 
Dabei können jedoch nie die Prinzessinnen selbst 
folgen, sondern nur deren männliche Abkömm- 
linge. Entgegen den Grundsätzen des gemeinen 
deutschen Staatsrechtes gehen auch die Regre- 
dienterbinnen, d. h. die damals durch den Vorzug 
des Mannsstammes ausgeschlossenen, den späteren 
Erbtöchtern vor. Es würde also beim Aussterben 
des badischen Hauses in erster Linie die Nach- 
kommenschaft der Töchter des 1817 regierenden 
Großherzogs Karl berufen sein. Von dieser kommt 
derzeit nur das fürstliche Haus Hohenzollern in 
Betracht. 
Der Thronerwerb vollzieht sich von Rechts- 
wegen, indem mit dem Augenblick des Todes die 
Herrschaft auf den berufenen Regierungsnach- 
folger übergeht, selbst wenn er nichts davon weiß. 
Der Regierungsantritt bedeutet dagegen den 
Beginn der Ausübung der Herrschaft, kann also 
nur erfolgen durch wissentliche Handlungen des 
regierungsfähigen Herrschers. 
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