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bildet mit dem Monarchen, der nur die monarchi-
schen Ehrenrechte hat, dieselbe staatsrechtliche
Persönlichkeit und teilt daher die monarchische
Unverantwortlichkeit.
Da der Monarch regierungsunfähig ist, kann
der Regent nur kraft Rechtssatzes berufen wer-
den. Dieser Rechtssatz ist gewohnheitsrechtlich.
Hergebracht ist die Regentschaft des nächsten
regierungsfähigen Agnaten, also regelmäßig des
Thronfolgers. Hiernach ist auch nach dem Tode
des Großherzogs Leopold 1852 bei Begründung
der Regentschaft für den nunmehrigen Groß-
herzog Ludwig verfahren worden.
Irgendwelche Mitwirkung des Landtages bei
Begründung der Regentschaft ist nicht vorge-
sehen. Ebensowenig bestehen Beschränkungen
in den Regierungsbetugnissen des Regenten gegen-
über denen des Monarchen, wie solche in anderen
deutschen Staaten sich vielfach aus der früheren
privatrechtlichen Auffassung der Vormundschaft
erhalten haben.
Auch ein besonderer Verfassungseid des Re-
genten ist nicht vorgesehen.
Die Regentschaft endet mit Fortfall ihres
Grundes. Entweder geht, wie beim Tode oder
dauernder Regierungsunfähigkeit des Monarchen,
die Regentschaft in Thronfolge über, und der
bisherige Regent wird Großherzog. Oder der
Mangel der Regierungsunfähigkeit wird gehoben,
wie z. B. bei der Minderjährigkeit, und der Regent
tritt in den Kreis der Mitglieder des landesherr-
lichen Hauses zurück.
Il. Regierungsstellvertretung hat dagegen
die Handlungsfähigkeit des Herrschers zur Vor-
aussetzung. Er ist nur arbeitsunfähig und fühlt
aus diesem Grunde das Bedürfnis, sich zu ent-
lasten.