Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Handlungen vor das zuständige Strafgericht zur 
Aburteilung zu verweisen sei. 
Ein Fall der Ministeranklage nach Maßgabe 
dieser Gesetzgebung ist bisher nicht vorgekommen. 
Eine politische Verantwortlichkeit der Mi- 
nister besteht insoweit, als sie die Zweckmäßig- 
keit der Regierungshandlungen vor dem Land- 
tage zu vertreten haben. Dagegen ist das parla- 
mentarische System des Ministerwechsels, wonach 
jede dem Ministerium ungünstige Abstimmung 
dieses zum Rücktritte nötigt und den Monarchen 
zwingt, ein neues aus der Mehrheit zu ernennen, 
nicht eingeführt. Der Großherzog ernennt und 
entläßt vielmehr die Minister nach freiem Er- 
messen. Da aber jede schwere Gefährdung der 
Sicherheit und Wohlfahrt des Staates die Minister- 
anklage rechtfertigt und darüber, ob eine solche 
rechtlich nicht feststellbare Gefährdung vor- 
liegt, die zweite Kammer entscheidet, besteht doch 
auch eine starke politische Abhängigkeit der 
Minister von der Mehrheit der zweiten Kammer. 
Kapitel II. Land und Volk. 
88. Das Staatsgebiet. 
Die patrimoniale Auffassung sah in der Ge- 
bietshoheit eine Art Obereigentum des Landes- 
herren über allen Grund und Boden. Im moder- 
nen Staate ist die Gebietshoheit rein öffentlich- 
rechtlich geworden. Sie geht daher neben dem 
privaten Eigentume unabhängig einher, da sich 
beide in verschiedenen Kreisen bewegen und einen 
verschiedenen Rechtsinhalt haben. 
Die Gebietshoheit bezeichnet nicht nur die 
räumliche Ausdehnung der Staatsherrschaft, son- 
dern einen Inbegriff umfassendster Rechte des
	        
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