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I. Erwerb.
1. Geburt. Eheliche Kinder erwerben die staat-
liche Zugehörigkeit des Vaters, uneheliche die
der Mutter. Tatsächlich ist dieser Erwerbsgrund
die überwiegende Regel.
2. Legitimation. Uneheliche Kinder erwerben
dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters. Adop-
tion hat diese Wirkung nicht.
3. Heirat. Weibliche Personen erwerben das
Indigenat des Mannes.
4. Verleihung. Voraussetzung ist der Antrag
einer verfügungsfähigen Person. Die Verleihung
selbst bildet aber einen einseitigen Akt der Staats-
gewalt. Die Verleihung an Reichsausländer heißt
Naturalisation: verliehen wird die Staatsange-
hörigkeit und mit ihr die Reichsangehörigkeit,
zuständig ist der Landeskommissär, der nach
freiem Ermessen über die Verleihung befindet.
Die Verleihung an Reichsinländer und die Ver-
leihung an solche Reichsausländer, die ihr deut-
sches Indigenat durch zehnjährigen Aufenthalt
ım Auslande verloren haben, heißt Aufnahme.
Sie gewährt im ersten Falle nur die Staatsange-
hörigkeit, da die Reichsangehörigkeit bereits vor-
handen ist, ım zweiten Falle auch die Reichs-
angehörigkeit. Zuständig ist das Bezirksamt. Es
muß die Aufnahme bei Niederlassung im Inlande
auf Antrag erteilen.
Die Verleihung wird ersetzt durch Anstellung
im inländischen Staatsdienste, wenn die Anstel-
lungsurkunde nicht .eine Ausnahme macht.
II. Verlust.
1. Legitimation. Das uneheliche Kind einer
Inländerin verliert durch Legitimation seitens
eines Nicht-Inländers seine bisherige Staatsange-
hörigkeit.