Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

32 
3. Heirat. Die Inländerin, die einen Nicht- 
Inländer heiratet, verliert ihre Staatsangehörig- 
keit. 
3. Entlassung. Sie erfolgt, wie die Verleihung, 
nur auf Antrag, ist aber einseitige Handlung 
der Staatsgewalt. Zuständig ist das Bezirksamt. 
Verläßt der Entlassene das Inland nicht binnen 
sechs Monaten, so verliert die Entlassung ihre 
Wirkung. Die Entlassung zwecks Überwanderung 
in einen anderen deutschen Staat muß erteilt 
werden, kommt aber sehr selten vor. Die Ent- 
lassung zwecks Auswanderung in das Ausland 
kann aus militärischen Gründen versagt werden. 
4. Ausspruch der Behörde. Zuständig ist die 
einzelstaatliche Zentralbehörde. Den Grund bildet 
einmal die Tatsache, daß jemand einem vom Kaiser 
für den Fall des Krieges oder der Kriegsgefahr 
erlassenen Rückkehrbefehle nicht Folge leistet, 
außerdem der Eintritt oder das Verbleiben im 
fremden, d. h. ausländischen Staatsdienste ohne 
Erlaubnis der eigenen Regierung. 
5. Zehnjähriger Aufenthalt im Auslande, so- 
bald der Betreffende keine gültigen Heimatscheine 
oder Reisepapiere mehr hat. Der Verlust tritt 
nicht ein bei Eintragung in die Matrikel eines 
Reichskonsulates. Er erstreckt sich auch auf 
Ehefrau und minderjährige Kinder, die sich bei 
dem Familienhaupte befinden. Durch Staatsver- 
träge kann die Frist auf fünf Jahre herabgesetzt 
werden, wenn inzwischen das fremde Indigenat 
erworben wird. Dies ist durch die sogenannten 
Bancroftverträge von 1868 gegenüber den Ver- 
einigten Staaten von Amerika geschehen. 
Eine mehrfache Staatsangehörigkeit ist mög- 
lich sowohl gegenüber mehreren deutschen Staaten, 
wenn jemand eine neue Staatsangehörigkeit er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.