33
wirbt, ohne die alte aufzuheben, als auch gegen-
über dem Auslande, hier auch noch durch die
Verschiedenartigkeit der Gesetzgebung.
810. Bevorrechtete Klassen.
Bevorrechtete Klassen von Staatsangehörigen,
die den Grundsatz der staatsbürgerlichen Gesell-
schaft von der Gleichheit aller vor dem Gesetze
durchbrechen, ergeben sich als stehengebliebene
Reste der alten ständischen Gesellschaftsordnung.
1. Der niedere Adel genießt materielle Vor-
rechte nicht mehr. Entstanden aus den zum
Kriegsdienste zu Roß nach Lehnrecht verpflich-
teten mittleren Grundbesitzern und ihren Fa-
milienangehörigen, bildete er innerhalb der stän-
dischen Gesellschaft des Territoriums regelmäßig
die erste Klasse. Auch nach Durchführung der
Rechtsgleichheit blieb das Adelsprädikat als erb-
liche Ehrenauszeichnung bestehen und kann als
solche neu verliehen werden. In Baden erfolgte
die Regelung durch das VI. Konstitutionsedikt
88 21, 22.
Der Adel gilt als erworben durch ruhigen
öffentlichen Besitz zur Zeit des Abschlusses des
Rheinbundes, Verleihung seitens des Großherzogs,
Anerkennung anderweit erworbenen Adels bei Ein-
tritt in den badischen Staatsverband, eheliche Ab-
stammung (nicht uneheliche Abstammung oder
Adoption) von einem Adlichen und für weibliche
Personen durch Heirat mit einem Adlichen. Der
Adel geht verloren durch Verzicht und für weib-
liche Personen durch Heirat mit einem Nicht-
adlichen, dagegen nach dem Reichsstrafgesetz-
buche nicht mehr durch Verbrechen. Der Beweis
des Adels erfolgt regelmäßig durch Eintrag in
die Adelsmatrikel.
Bornhak, Baden. 3