Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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wirbt, ohne die alte aufzuheben, als auch gegen- 
über dem Auslande, hier auch noch durch die 
Verschiedenartigkeit der Gesetzgebung. 
810. Bevorrechtete Klassen. 
Bevorrechtete Klassen von Staatsangehörigen, 
die den Grundsatz der staatsbürgerlichen Gesell- 
schaft von der Gleichheit aller vor dem Gesetze 
durchbrechen, ergeben sich als stehengebliebene 
Reste der alten ständischen Gesellschaftsordnung. 
1. Der niedere Adel genießt materielle Vor- 
rechte nicht mehr. Entstanden aus den zum 
Kriegsdienste zu Roß nach Lehnrecht verpflich- 
teten mittleren Grundbesitzern und ihren Fa- 
milienangehörigen, bildete er innerhalb der stän- 
dischen Gesellschaft des Territoriums regelmäßig 
die erste Klasse. Auch nach Durchführung der 
Rechtsgleichheit blieb das Adelsprädikat als erb- 
liche Ehrenauszeichnung bestehen und kann als 
solche neu verliehen werden. In Baden erfolgte 
die Regelung durch das VI. Konstitutionsedikt 
88 21, 22. 
Der Adel gilt als erworben durch ruhigen 
öffentlichen Besitz zur Zeit des Abschlusses des 
Rheinbundes, Verleihung seitens des Großherzogs, 
Anerkennung anderweit erworbenen Adels bei Ein- 
tritt in den badischen Staatsverband, eheliche Ab- 
stammung (nicht uneheliche Abstammung oder 
Adoption) von einem Adlichen und für weibliche 
Personen durch Heirat mit einem Adlichen. Der 
Adel geht verloren durch Verzicht und für weib- 
liche Personen durch Heirat mit einem Nicht- 
adlichen, dagegen nach dem Reichsstrafgesetz- 
buche nicht mehr durch Verbrechen. Der Beweis 
des Adels erfolgt regelmäßig durch Eintrag in 
die Adelsmatrikel. 
Bornhak, Baden. 3
	        
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