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Der Adel gewährt das Recht auf Führung
des Adelsprädikats. In dieser Beziehung sind
üblich die Titel eines Fürsten, Grafen, Freiherren
und Herrn von X. Der Adel hat ferner die Be-
fugnis zum Stammgutsrechte, d. h. die Befugnis,
einen Besitz im Interesse des Familienglanzes mit
Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit zu ver-
sehen. Doch bleiben schon begründete nichtadliche
Fideikommisse bestehen. Endlich hat der Adel
mit der Siegelmäßigkeit das Recht auf Führung
des adlichen Wappens. Vorzüge des Adels im
Hofdienste liegen außerhalb des Staatsrechtes,
ebenso die Hoffähigkeit.
2. Der grundherrliche Adel besteht aus der
vor Begründung des Großherzogtums reichs-
unmittelbaren Ritterschaft und aus den Familien
des zuvor zwar landsässigen, aber mit Patri-
monialgerichtsbarkeit ausgestatteten Adels. Da
es sich um einen geschichtlich geschlossenen Stand
handelt, ist eine Verleihung des grundherrlichen
Adels unmöglich. Der Großherzog kann nur für
Bildung der ersten Kammer einzelne Adels-
familien dem grundherrlichen Adel gleichstellen
(V.U. 8 29).
Die Rechtsverhältnisse der Grundherren waren
unter Karl Friedrich durch das IV. Konstitutions-
edikt vom 22. Juli 1807 geregelt worden. Diese
Rechte wurden später vielfach geschmälert, und
nach Beschwerden beim Bundestage ergingen zwei
landesherrliche Deklarationen vom 22. April 1824,
deren Rechtsgültigkeit wiederum vom Landtage
angefochten wurde. Die Deklarationen sind zwar
nicht außer Kraft gesetzt, aber die meisten in
ihnen berührten Gegenstände demnächst ander-
weitig, zum. Teil unter Verzicht der Grundherren
geregelt.