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An Rechten übriggeblieben ist für alle Grund-
herren Anteil an der Landstandschaft bei Bildung
der ersten Kammer, eigene Ausübung der niederen
Ortspolizei für die im grundherrlichen Bezirke
belegenen Schlösser und Wohnungen in Unter-
ordnung unter das Bezirksamt, unmittelbarer Ver-
kehr mit den Bezirksämtern, Erleichterung bei
Lehnstaxen und Allodifikationen, eigene Uniform
und Kirchenpatronat. Die ehemals reichsritter-
schaftlichen Familien haben noch weitere Sonder-
rechte: bei grundherrlicher Stellung in mehreren
deutschen Staaten gleichzeitige Ausübung des
Staatsbürgerrechtes, Autonomie auf dem Gebiete
des Familien- und Güterrechts (Art. 58 Abs. 2
E.G. zum B.G.B.), freiwillige Gerichtsbarkeit
der Verlassenschaftsabhandlung in Sterbefällen,
Kirchengebet und Trauergeläut.
3. Die Standesherren. Es handelt sich um die
ehemaligen Reichsfürsten und Grafen, die zur Zeit
des alten Reiches Reichsunmittelbarkeit, Landes-
hoheit und Reichsstandschaft besaßen. Durch die
Rheinbundsakte und später souveränen Staaten
untergeordnet, wurde ihnen durch die deutsche
Bundesakte vom 8. Juni 1815 und die ‚Wiener
Schlußakte vom 8. Juni 1820 ein Mindestmaß
von Rechten zugesichert. Zur Durchführung er-
ging das Edikt vom 23. April 1818, das in $& 23
der Verfassungsurkunde für einen ihrer Bestand-
teile erklärt wurde. Dazu kamen später noch
besondere Verordnungen für einzelne standesherr-
liche Familien. Obgleich die Gewährleistung von
Bundes wegen jetzt fortgefallen ist, bestehen doch
einzelne standesherrliche Vorrechte fort.
In Baden standesherrlich begütert sind die
Fürsten von Fürstenberg, zu Leiningen, von der
Leyen, von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und
von Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und die