Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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An Rechten übriggeblieben ist für alle Grund- 
herren Anteil an der Landstandschaft bei Bildung 
der ersten Kammer, eigene Ausübung der niederen 
Ortspolizei für die im grundherrlichen Bezirke 
belegenen Schlösser und Wohnungen in Unter- 
ordnung unter das Bezirksamt, unmittelbarer Ver- 
kehr mit den Bezirksämtern, Erleichterung bei 
Lehnstaxen und Allodifikationen, eigene Uniform 
und Kirchenpatronat. Die ehemals reichsritter- 
schaftlichen Familien haben noch weitere Sonder- 
rechte: bei grundherrlicher Stellung in mehreren 
deutschen Staaten gleichzeitige Ausübung des 
Staatsbürgerrechtes, Autonomie auf dem Gebiete 
des Familien- und Güterrechts (Art. 58 Abs. 2 
E.G. zum B.G.B.), freiwillige Gerichtsbarkeit 
der Verlassenschaftsabhandlung in Sterbefällen, 
Kirchengebet und Trauergeläut. 
3. Die Standesherren. Es handelt sich um die 
ehemaligen Reichsfürsten und Grafen, die zur Zeit 
des alten Reiches Reichsunmittelbarkeit, Landes- 
hoheit und Reichsstandschaft besaßen. Durch die 
Rheinbundsakte und später souveränen Staaten 
untergeordnet, wurde ihnen durch die deutsche 
Bundesakte vom 8. Juni 1815 und die ‚Wiener 
Schlußakte vom 8. Juni 1820 ein Mindestmaß 
von Rechten zugesichert. Zur Durchführung er- 
ging das Edikt vom 23. April 1818, das in $& 23 
der Verfassungsurkunde für einen ihrer Bestand- 
teile erklärt wurde. Dazu kamen später noch 
besondere Verordnungen für einzelne standesherr- 
liche Familien. Obgleich die Gewährleistung von 
Bundes wegen jetzt fortgefallen ist, bestehen doch 
einzelne standesherrliche Vorrechte fort. 
In Baden standesherrlich begütert sind die 
Fürsten von Fürstenberg, zu Leiningen, von der 
Leyen, von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und 
von Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und die
	        
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