Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Grafen von Leiningen-Billigheim und von Leinin- 
gen-Neudenau. Ihnen gleichgestellt ist der Fürst 
von Salm-Reifferscheidt-Krautheim, der auf 
seinen standesherrlichen Besitz verzichtet hat. 
Neue Mitglieder können in den geschichtlich ge- 
schlossenen Stand nicht Aufnahme finden. Wohl 
aber ist die Gleichstellung anderer Adelsfamilien 
hinsichtlich der Landstandschaft möglich (V.U. 
8 28). 
Die persönlichen Rechte ergeben sich aus der 
Zugehörigkeit zu einer ehemals landesherrlichen 
Familie und stehen daher den Mediatisierten in 
allen deutschen Staaten ohne Rücksicht auf 
standesherrlichen Besitz zu. Hierher gehört: 
a. Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver- 
bundenen Begriffe, d. h. mit den landes- 
herrlichen Häusern; 
b. Ehrenrechte, frühere Titel und Wappen, 
nach Bundestagsbeschluß den Häuptern der 
ehemals reichsfürstlichen Familien das Prä- 
dikat „Durchlaucht‘“, den Häuptern der ehe- 
mals reichsgräflichen das Prädikat „Er- 
laucht“ ; 
c. Familienautonomie, Befugnis, ihre Fami- 
lienverhältnisse und ihr Güterrecht im 
Wege des Familienvertrages oder der Haus- 
observanz zu regeln, anerkannt durch 
Art. 58 E.G. zum B.G.B.; 
d. Militärfreiheit, reichsrechtlich anerkannt 
im Reichsgesetze vom 9. November 1867, 
betreffend die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienste; 
e. privilegierter Gerichtsstand, übriggeblie- 
ben ist nach 87 E.G. zum G.V.G. das 
Recht auf Austräge in Strafsachen, wenn 
die Tat nicht im inländischen Militär- oder
	        
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