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Grafen von Leiningen-Billigheim und von Leinin-
gen-Neudenau. Ihnen gleichgestellt ist der Fürst
von Salm-Reifferscheidt-Krautheim, der auf
seinen standesherrlichen Besitz verzichtet hat.
Neue Mitglieder können in den geschichtlich ge-
schlossenen Stand nicht Aufnahme finden. Wohl
aber ist die Gleichstellung anderer Adelsfamilien
hinsichtlich der Landstandschaft möglich (V.U.
8 28).
Die persönlichen Rechte ergeben sich aus der
Zugehörigkeit zu einer ehemals landesherrlichen
Familie und stehen daher den Mediatisierten in
allen deutschen Staaten ohne Rücksicht auf
standesherrlichen Besitz zu. Hierher gehört:
a. Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver-
bundenen Begriffe, d. h. mit den landes-
herrlichen Häusern;
b. Ehrenrechte, frühere Titel und Wappen,
nach Bundestagsbeschluß den Häuptern der
ehemals reichsfürstlichen Familien das Prä-
dikat „Durchlaucht‘“, den Häuptern der ehe-
mals reichsgräflichen das Prädikat „Er-
laucht“ ;
c. Familienautonomie, Befugnis, ihre Fami-
lienverhältnisse und ihr Güterrecht im
Wege des Familienvertrages oder der Haus-
observanz zu regeln, anerkannt durch
Art. 58 E.G. zum B.G.B.;
d. Militärfreiheit, reichsrechtlich anerkannt
im Reichsgesetze vom 9. November 1867,
betreffend die Verpflichtung zum Kriegs-
dienste;
e. privilegierter Gerichtsstand, übriggeblie-
ben ist nach 87 E.G. zum G.V.G. das
Recht auf Austräge in Strafsachen, wenn
die Tat nicht im inländischen Militär- oder