Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Zivilstaatsdienste begangen ist, sowie Er- 
ledigung von Verlassenschaftssachen und 
Bevormundung durch das Familienhaupt. 
Die dinglichen Rechte ergeben sich aus der 
früheren Landeshoheit über ein bestimmtes Ge- 
biet und bestehen daher auch nur in dem Staate, 
zu .dem das. Gebiet gehört. Hierunter. fallen: 
a. Standschaft, Mitgliedschaft der ersten Kam- 
mer für das Familienhaupt, also erblich; 
b. Regierungsrechte, übriggeblieben ist. nur 
die niedere Polizei in den Schloßbezirken 
und das Kirchenpatronat, sowie die Befug- 
nis, ihren Behörden und Beamten für die 
Vermögensverwaltung entsprechende Titel 
zu verleihen. 
3. Das Großherzogliche Haus. Hierher ge- 
hören die männlichen Abkömmlinge des GroB- 
herzogs Karl Friedrich, ihre Gemahlinnen und 
‚Witwen, die weiblichen Abkömmlinge, solange 
sie nicht durch Verheiratung in ein anderes Haus 
eingetreten sind. .Sie genießen folgende Sonder- 
rechte: 
a. Ebenbürtigkeit mit anderen landesherr- 
lichen Häusern; 
b. Ehrenrechte, die Großherzogin, Erbgroß- 
herzog und Erbgroßherzogin das Prädikat 
Königliche Hoheit, die übrigen Mitglieder 
den Titel „Großherzoglicher Prinz, Mark- 
graf von Baden, Herzog von Zähringen“ 
bzw. „Großherzogliche Prinzessin, Mark- 
gräfin von Baden“ mit dem Prädikate 
„Großherzogliche Hoheit‘, sofern sie nicht 
durch die Geburt zu höheren Prädikaten 
berechtigt sind ;*) ferner Wappen und Hof- 
staat; 
*) Vgl. landesherrliche 1 rädikaten Verordnung vom 
15. August 1844 (R.Bl. Nr. XXI. S. 157).
	        
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