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Zivilstaatsdienste begangen ist, sowie Er-
ledigung von Verlassenschaftssachen und
Bevormundung durch das Familienhaupt.
Die dinglichen Rechte ergeben sich aus der
früheren Landeshoheit über ein bestimmtes Ge-
biet und bestehen daher auch nur in dem Staate,
zu .dem das. Gebiet gehört. Hierunter. fallen:
a. Standschaft, Mitgliedschaft der ersten Kam-
mer für das Familienhaupt, also erblich;
b. Regierungsrechte, übriggeblieben ist. nur
die niedere Polizei in den Schloßbezirken
und das Kirchenpatronat, sowie die Befug-
nis, ihren Behörden und Beamten für die
Vermögensverwaltung entsprechende Titel
zu verleihen.
3. Das Großherzogliche Haus. Hierher ge-
hören die männlichen Abkömmlinge des GroB-
herzogs Karl Friedrich, ihre Gemahlinnen und
‚Witwen, die weiblichen Abkömmlinge, solange
sie nicht durch Verheiratung in ein anderes Haus
eingetreten sind. .Sie genießen folgende Sonder-
rechte:
a. Ebenbürtigkeit mit anderen landesherr-
lichen Häusern;
b. Ehrenrechte, die Großherzogin, Erbgroß-
herzog und Erbgroßherzogin das Prädikat
Königliche Hoheit, die übrigen Mitglieder
den Titel „Großherzoglicher Prinz, Mark-
graf von Baden, Herzog von Zähringen“
bzw. „Großherzogliche Prinzessin, Mark-
gräfin von Baden“ mit dem Prädikate
„Großherzogliche Hoheit‘, sofern sie nicht
durch die Geburt zu höheren Prädikaten
berechtigt sind ;*) ferner Wappen und Hof-
staat;
*) Vgl. landesherrliche 1 rädikaten Verordnung vom
15. August 1844 (R.Bl. Nr. XXI. S. 157).