Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Indem trotz der Rechtsgleichheit das Volk 
in die mannigfachsten Gruppen nach verschiedenen 
Interessen zerfällt, finden diese Gegensätze auch 
in der Volksvertretung ihren Ausdruck in den 
Parteien. Diese sind demnach keine rechtlichen, 
sondern nur politische Gebilde. 
812. Die erste Kammer. 
Die erste Kammer bildet eine besondere Ver- 
tretung der aristokratischen Elemente des Staats- 
lebens. Die ursprüngliche Zusammensetzung hat 
durch mehrere spätere Verfassungsnovellen, 
namentlich durch die zwölfte Verfassungs- 
änderung vom 24. August 1904 wesentliche Ver- 
änderungen erfahren (V.U. 88 27—32b). 
Die erste Kammer besteht danach aus 
1. Mitgliedern kraft Geburtsrechtes, hierher 
gehören 
a. die Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 
der Erbgroßherzog nach zurückgelegtem 18., 
die übrigen Prinzen nach zurückgelegtem 
21. Lebensjahre; 
b. die Häupter der standesherrlichen Fa- 
milien nach erlangter Volljährigkeit. Teilt 
die Familie sich in mehrere Zweige, so ist 
das Haupt jedes Zweiges zur Mitgliedschaft 
berechtigt. Außerdem kann den Häuptern 
adlicher Familien mit einem Primogenitur- 
Stammgute im Werte von mindestens 
einer Million Mark vom Großherzoge die 
erbliche Mitgliedschaft verliehen werden. 
Der agnatische Vormund eines Standes- 
herren kann diesen in der Kammer ver- 
treten. Auch kann der Standesherr für eine 
Sitzungsperiode einen Agnaten als Stell- 
vertreter bestellen. 
2. Mitgliedern von Amts wegen.
	        
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