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Indem trotz der Rechtsgleichheit das Volk
in die mannigfachsten Gruppen nach verschiedenen
Interessen zerfällt, finden diese Gegensätze auch
in der Volksvertretung ihren Ausdruck in den
Parteien. Diese sind demnach keine rechtlichen,
sondern nur politische Gebilde.
812. Die erste Kammer.
Die erste Kammer bildet eine besondere Ver-
tretung der aristokratischen Elemente des Staats-
lebens. Die ursprüngliche Zusammensetzung hat
durch mehrere spätere Verfassungsnovellen,
namentlich durch die zwölfte Verfassungs-
änderung vom 24. August 1904 wesentliche Ver-
änderungen erfahren (V.U. 88 27—32b).
Die erste Kammer besteht danach aus
1. Mitgliedern kraft Geburtsrechtes, hierher
gehören
a. die Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
der Erbgroßherzog nach zurückgelegtem 18.,
die übrigen Prinzen nach zurückgelegtem
21. Lebensjahre;
b. die Häupter der standesherrlichen Fa-
milien nach erlangter Volljährigkeit. Teilt
die Familie sich in mehrere Zweige, so ist
das Haupt jedes Zweiges zur Mitgliedschaft
berechtigt. Außerdem kann den Häuptern
adlicher Familien mit einem Primogenitur-
Stammgute im Werte von mindestens
einer Million Mark vom Großherzoge die
erbliche Mitgliedschaft verliehen werden.
Der agnatische Vormund eines Standes-
herren kann diesen in der Kammer ver-
treten. Auch kann der Standesherr für eine
Sitzungsperiode einen Agnaten als Stell-
vertreter bestellen.
2. Mitgliedern von Amts wegen.