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Die zwei richterlichen Beamten werden auf
die Dauer ihres Amtes ernannt, die anderen für.
die Dauer der Legislaturperiode.
Da niemand Mitglied beider Kammern sein.
darf, hört die Mitgliedschaft der ersten Kammer
auf, wenn jemand die Wahl zur zweiten :an-
nimmt.
Eine etwaige Auflösung der Ständeversamm-
lung erstreckt sich auch auf die erste Kammer,
soweit ihre Mitglieder gewählt oder nur für die
betreffende Landtagsperiode ernannt sind (V.U.
8 43),
| 813. Die zweite Kammer.
Die Zusammensetzung der zweiten Kammer
beruht jetzt auf der zwölften Verfassungs-
änderung vom 24. August 1904, dem Landtags-
wahlgesetze und der Wahlkreiseinteilung von
demselben Tage. Dazu kommt die landesherrliche
Vollzugsverordnung vom 22. Juli 1905. Dadurch
sind im wesentlichen die Grundsätze des Reichs-
tagswahlrechtes auf die Landtagswahlen über-
tragen (V.U. 88 33—40a). *)
Die zweite Kammer ist danach eine Wahl-
kammer von 73 Abgeordneten, deren Mitglieder
in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Ab-
stimmung gewählt werden.
Die Wahl erfolgt in einzelnen Wahlkreisen,
die gesetzlich festgelegt sind. Nur die Einteilung
der Städte, die mehrere Wahlkreise bilden, ist
landesherrlicher Verordnung vorbehalten. In
jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt.
Die Wahlen sind allgemein, es wird niemand.
durch einen Census ausgeschlossen oder durch .un-
. *%) Vgl. Walz, Die badische Verfassungreform des Jahres
1904 im Jahrbuche des öffentlichen Rechts, Bd. 1 (1907),
. 817 ff.