Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Die Wahl ist geheim. Sie geschieht durch 
Stimmzettel, die in dem Wahllokale unbeobachtet 
in einen amtlichen Umschlag zu tun und dann 
in die Wahlurne zu legen ist. 
Die Wahl ist unmittelbar. Es werden nicht 
mehr Wahlmänner und durch diese die Abge- 
ordneten, sondern sofort die Abgeordneten ge- 
wählt. Die Wahl erfolgt mit absoluter Mehrheit: 
Ist eine solche im ersten Wahlgange nicht er- 
zielt, so findet eine Stichwahl unter den beiden 
Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. 
Die Wahl erfolgt auf die vierjährige Legis- 
laturperiode. Abgesehen davon findet eine Wahl 
statt allgemein bei Auflösung, in einzelnen Fällen, 
wenn ein Abgeordneter durch Tod oder ander- 
weitig ausscheidet, insbesondere ein besoldetes 
Amt im Staatsdienste oder ein solches mit höherem 
Range oder Gehalte annimmt. 
Die anderweit, z. B. im Reiche und in Preußen, 
vielfach bestrittene Frage nach dem Beginne der 
Legislaturperiode wird in $ 37 der badischen Ver- 
fassungsurkunde dahin entschieden, daß der Zeit- 
punkt der Wahl maßgebend ist: „Die Eigenschaft 
als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage 
der periodischen Neuwahl vier Jahre verflossen 
sind.“ Bei einer Auflösung vor Beschluß über 
das Finanzgesetz wird die Legislaturperiode des 
neuen Landtages vom Beginn der letzten Sitzungs- 
periode des aufgelösten Landtages, bei einer Auf- 
lösung nach Beschluß über das Finanzgesetz unter 
Einrechnung des Restes der noch nicht abgelau- 
fenen Sitzungsperiode bestimmt (V.U. & 79). 
814. Der Geschäftsgang. 
Die Ständeversammlung kann nur zusammen- 
treten auf Berufung des Großherzogs. Ein Selbst;
	        
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